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Arztbesuch während der Arbeitszeit: Wann er bezahlt wird

Die Frage klingt nach einer Ja-oder-Nein-Antwort und hat in Wahrheit drei Stufen: War der Termin notwendig, gilt § 616 BGB im Betrieb überhaupt noch – und wie wird die Stunde am Ende gebucht?

Von Dr. Katharina Müller · 1. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Ein Arztbesuch ist grundsätzlich Privatsache und in die Freizeit zu legen. Ist das nicht möglich – akute Beschwerden, ärztlich vorgegebener Termin, keine Sprechzeit außerhalb der Arbeitszeit –, greift § 616 BGB: Die Zeit gilt als vorübergehende Verhinderung, und das Entgelt bleibt bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Notwendigkeitsprüfung 1984 in der Entscheidung 5 AZR 92/82 festgeschrieben. Zwei Einschränkungen sind entscheidend: § 616 BGB ist abdingbar und in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen, und bei Gleitzeit gibt es für Termine in der Gleitspanne ohne ausdrückliche Regelung keine Zeitgutschrift. Führt der Arztbesuch zur Krankschreibung, greift ohnehin die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

Der Grundsatz: erst die Freizeit, dann die Arbeitszeit

Es gibt kein Recht darauf, zum Arzt zu gehen, wann es gerade passt. Die Arbeitspflicht besteht auch dann, wenn ein Termin bequemer in den Vormittag fiele. Wer einen Termin ohne Weiteres auf den späten Nachmittag, den freien Tag oder die Samstagssprechstunde legen kann, muss das tun – ein Anruf in der Praxis mit der Bitte um einen Ausweichtermin gehört zu dieser Obliegenheit.

Die Grenze verläuft dort, wo die Terminwahl nicht mehr in der Hand der beschäftigten Person liegt. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 29. Februar 1984 im Verfahren 5 AZR 92/82 auf den Punkt gebracht: Vergütung für die durch einen Arztbesuch ausgefallene Arbeitszeit kann nur verlangen, wem der Besuch notwendig war. Notwendig ist er insbesondere dann, wenn die Ärztin oder der Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt und auf Terminwünsche nicht eingehen kann oder will.

Der praktische Maßstab ist damit nicht „Wie dringend ist die Beschwerde?“, sondern „Gab es eine zumutbare Alternative?“. Eine Facharztpraxis mit Sprechzeiten ausschließlich von 8 bis 15 Uhr lässt einer Vollzeitkraft im Zweischichtbetrieb keine Wahl. Eine Zahnreinigung, für die drei Termine zur Auswahl standen, dagegen schon.

Typische Fälle und ihre Einordnung
SituationNotwendig in der Arbeitszeit?Folge
Akute Beschwerden, NotfallJaFreistellung; Entgelt nach § 616 BGB, sofern nicht abbedungen
Einbestellung durch die Praxis ohne TerminspielraumJaFreistellung; Entgelt nach § 616 BGB
Untersuchung nur nüchtern morgens möglich (z. B. Blutentnahme)JaFreistellung; Entgelt nach § 616 BGB
Praxis hat nur Sprechzeiten innerhalb der eigenen SchichtJaFreistellung; Entgelt nach § 616 BGB
Routinekontrolle mit freier TerminwahlNeinIn die Freizeit legen; sonst unbezahlt oder Urlaub
Termin liegt in der GleitspanneOhne Regelung: keine GutschriftZeit wird nicht als Arbeitszeit gebucht
Arztbesuch endet mit ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungFrage stellt sich nicht mehrEntgeltfortzahlung nach § 3 EFZG

§ 616 BGB – und warum er oft gar nicht mehr gilt

Die Anspruchsgrundlage ist kurz: Wer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeit gehindert ist, verliert den Vergütungsanspruch nicht. Ein notwendiger Arzttermin ist genau so ein persönlicher Verhinderungsgrund. Bezahlt wird dabei die tatsächlich benötigte Zeit einschließlich der Wege zur Praxis und zurück – nicht der ganze Tag.

Der entscheidende Punkt wird im Betrieb regelmäßig übersehen: § 616 BGB ist dispositiv. Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen ihn einschränken oder vollständig ausschließen, und viele tun das auch – oft in einer unscheinbaren Klausel im Abschnitt „Sonstiges“. Ist § 616 BGB wirksam abbedungen, bleibt der Anspruch auf Freistellung für den notwendigen Termin bestehen, der Anspruch auf Bezahlung aber nicht. Die Zeit wird dann nachgearbeitet, vom Zeitkonto abgezogen oder als unbezahlte Unterbrechung gebucht.

Wer wissen will, was im eigenen Betrieb gilt, prüft deshalb in dieser Reihenfolge: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag – und erst danach das Gesetz. Wie sich solche vertraglichen Abweichungen auch bei anderen Zeitfragen auswirken, zeigt der Beitrag zum Arbeitszeitkonto.

Praxisregel

Nicht die Diagnose entscheidet über die Bezahlung, sondern die Terminlage. Ein Satz in der Betriebsvereinbarung – „Notwendige Arzttermine in der Kernzeit werden bis zu zwei Stunden je Termin als Arbeitszeit gutgeschrieben“ – beendet die Diskussion dauerhaft und ist für beide Seiten kalkulierbar.

Gleitzeit ändert die Antwort

In Gleitzeitmodellen liegt die Lage der Arbeitszeit innerhalb der Gleitspanne in der Hand der Beschäftigten. Genau deshalb gilt hier ohne ausdrückliche Regelung: Für einen Arztbesuch, der in die Gleitspanne fällt, gibt es keine Zeitgutschrift – die Zeit kann an einem anderen Tag oder zu einer anderen Tageszeit erbracht werden. Wer um 9 Uhr zum Arzt geht und um 11 Uhr anfängt, arbeitet abends entsprechend länger.

Anders ist die Lage, wenn der Termin zwingend in die Kernzeit fällt. Dann fehlt die Ausweichmöglichkeit, und es gelten wieder die allgemeinen Voraussetzungen: War der Termin notwendig, wird die Zeit gutgeschrieben, soweit § 616 BGB nicht abbedungen ist. Betriebe mit Gleitzeit sollten diesen Fall deshalb explizit in der Betriebsvereinbarung regeln, statt ihn im Einzelfall auszudiskutieren.

Drei Sonderfälle, die anders laufen

Nicht jeder Termin bei einer Ärztin ist ein „Arztbesuch“ im hier beschriebenen Sinne. Drei Konstellationen haben eigene Rechtsgrundlagen – und in allen dreien ist die Zeit bezahlt:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge. Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV soll nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV im Regelfall während der Arbeitszeit durchgeführt werden; die Kosten dürfen den Beschäftigten nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auferlegt werden. Diese Termine sind betrieblich veranlasst und keine Privatsache.
  • Untersuchungen in der Schwangerschaft. § 7 Abs. 2 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Freistellung für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge; § 23 MuSchG stellt sicher, dass dadurch kein Entgeltausfall entsteht.
  • Der Arztbesuch endet mit einer Krankschreibung. Dann ist nicht mehr § 616 BGB die Grundlage, sondern § 3 EFZG – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Der Streit über die Notwendigkeit des Termins erledigt sich damit.

Ein vierter Fall betrifft nicht die eigene Person: Ist ein Kind erkrankt und keine andere Betreuung möglich, kommt zunächst § 616 BGB in Betracht – und wenn dieser ausgeschlossen ist, das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V.

Wie die Zeit korrekt erfasst wird

Arbeitsrechtlich geklärt heißt noch nicht sauber dokumentiert. Für die Zeiterfassung sind drei Dinge wichtig, und alle drei entscheiden sich vor dem ersten Termin, nicht danach.

Erstens die Buchungsart. Ein Arztbesuch ist weder Pause noch reguläre Arbeitszeit. Wer ihn als Pause bucht, verfälscht die Pausenzeiten nach § 4 ArbZG; wer ihn stillschweigend durchlaufen lässt, dokumentiert Arbeitszeit, die nicht geleistet wurde. Sauber ist eine eigene Abwesenheitsart – etwa „Arzt (bezahlt)“ und „Arzt (unbezahlt)“ –, die den Fall sichtbar macht und die Auswertung ermöglicht.

Zweitens die Grenzen der Nachweispflicht. Der Arbeitgeber darf verlangen, dass die Notwendigkeit plausibel wird, also etwa eine Terminbescheinigung der Praxis. Eine Diagnose gehört nicht dazu und darf auch nicht erhoben werden – Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. In der Zeiterfassung hat deshalb nur die Abwesenheitsart etwas zu suchen, nicht der Grund.

Drittens der Korrekturweg. Ein Termin, der spontan dazwischenkommt, wird selten korrekt gestempelt. Entscheidend ist, dass die Nachtragung als Antrag mit Freigabe läuft und sichtbar bleibt, statt still überschrieben zu werden.

Systeme wie der Testsieger dieser Auswertung, Aplano, bilden das mit frei definierbaren Abwesenheitsarten ab: Die Buchung läuft per App oder Browser, bezahlte und unbezahlte Abwesenheiten wirken unterschiedlich auf das Stundenkonto, und Korrekturen laufen über einen Freigabeschritt. Welche Systeme diesen Ablauf sonst noch abbilden, zeigt der Systemvergleich; die Einordnung der Erfassungspflicht selbst steht auf der Seite Rechtslage.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit bezahlte Arbeitszeit?
Nur wenn der Termin notwendigerweise in die Arbeitszeit fällt. Dann greift § 616 BGB: Wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist, behält den Vergütungsanspruch. Lässt sich der Termin dagegen ohne Weiteres in die Freizeit legen, ist der Arztbesuch Privatsache und wird nicht bezahlt. § 616 BGB kann außerdem durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden – dann bleibt allenfalls unbezahlte Freistellung.
Muss ich den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit legen?
Sie müssen es versuchen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.02.1984 (5 AZR 92/82) entschieden, dass Entgelt für einen Arztbesuch nur verlangen kann, wer den Termin nicht auf die Freizeit legen konnte. Bietet die Praxis nur Sprechzeiten innerhalb Ihrer Arbeitszeit an, bestellt die Ärztin Sie zu einem festen Termin oder handelt es sich um akute Beschwerden, ist der Termin notwendig – ein Anruf zum Ausweichtermin ist zumutbar, ein wochenlanges Warten auf einen Abendtermin nicht.
Was gilt bei Gleitzeit?
Bei Gleitzeit gibt es ohne ausdrückliche Regelung keine Zeitgutschrift für einen Arztbesuch, der in die Gleitspanne fällt – denn dort kann die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmt werden. Anders liegt es, wenn der Termin zwingend in die Kernzeit fällt: Dann gelten dieselben Voraussetzungen wie sonst auch, und die Zeit wird bei Notwendigkeit gutgeschrieben. Viele Betriebsvereinbarungen regeln genau diesen Punkt ausdrücklich.
Zählt eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung als Arbeitszeit?
Ja. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV soll nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV im Regelfall während der Arbeitszeit stattfinden, und die Kosten dürfen den Beschäftigten nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auferlegt werden. Auch Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge sind nach § 7 Abs. 2 MuSchG freizustellen, ohne dass das Entgelt gemindert wird.
Darf der Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen?
Eine Terminbescheinigung der Praxis, die Datum und Dauer belegt, kann er verlangen, um die Notwendigkeit nachvollziehen zu können. Die Diagnose gehört nicht dazu: Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und dürfen für die Zeiterfassung nicht erhoben werden. In der Zeitbuchung steht deshalb nur die Abwesenheitsart, nicht der Grund.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung (Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger persönlicher Verhinderung; abdingbar).
  2. BAG, Urteil vom 29.02.1984 – 5 AZR 92/82 (Notwendigkeit des Arztbesuchs; keine Zeitgutschrift bei Gleitzeit ohne abweichende Regelung).
  3. § 3 EFZG – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall · § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
  4. § 3 ArbMedVV – Pflichten des Arbeitgebers (Vorsorge im Regelfall während der Arbeitszeit) · § 3 Abs. 3 ArbSchG (Kosten nicht zu Lasten der Beschäftigten).
  5. § 7 MuSchG – Freistellung für Untersuchungen · § 4 ArbZG – Ruhepausen.
  6. Aplano: Zeiterfassung mit Abwesenheitsarten und Freigabeprozess, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 1. September 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind im konkreten Fall Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag – insbesondere zur Frage, ob § 616 BGB abbedungen ist.