Glossar
Arbeitszeit von A bis Z: Gesetz, Urteile, Modelle
Dreißig Begriffe aus Arbeitszeitgesetz, Rechtsprechung und Arbeitszeitmodellen – für Betriebsvereinbarung, Dienstplan und die Frage, was überhaupt zulässig ist.
Kurzorientierung: Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstgrenzen, Pausen und Ruhezeiten – nicht die Vergütung. Wer über Zuschläge oder Überstunden streitet, findet die Antwort im Arbeits- oder Tarifvertrag, nicht im ArbZG.
- Arbeit auf Abruf
- Vertragsform ohne feste Lage der Arbeitszeit. Ist die Dauer nicht vereinbart, gelten nach § 12 TzBfG 20 Wochenstunden; die Lage ist mindestens vier Tage vorher mitzuteilen, und je Einsatz sind mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden anzubieten.
- Arbeitsbereitschaft
- Wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz. Sie zählt in voller Länge als Arbeitszeit.
- Arbeitszeit
- Nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Der Begriff ist arbeitsschutzrechtlich gemeint und sagt für sich genommen nichts über die Vergütung.
- Aufzeichnungspflicht
- § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Der BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) leitet aus dem Arbeitsschutzgesetz zusätzlich die Pflicht ab, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen.
- Ausgleichszeitraum
- Sechs Kalendermonate oder 24 Wochen. Innerhalb dieser Spanne muss eine auf zehn Stunden verlängerte werktägliche Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden zurückgeführt sein (§ 3 ArbZG).
- BAG-Beschluss 2022
- Entscheidung 1 ABR 22/21 vom 13. September 2022: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Eine Form schreibt der Beschluss nicht vor.
- Bereitschaftsdienst
- Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um bei Bedarf sofort zu arbeiten. Arbeitszeitrechtlich zählt er vollständig als Arbeitszeit, vergütet wird er häufig abgesenkt.
- Ersatzruhetag
- Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit: nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von zwei Wochen für einen Sonntag, innerhalb von acht Wochen für einen Feiertag.
- EuGH-Urteil 2019
- Rechtssache C-55/18 (CCOO) vom 14. Mai 2019: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
- Funktionszeit
- Zeitfenster, in dem eine Aufgabe besetzt sein muss – anders als die Kernarbeitszeit nicht auf einzelne Personen bezogen. Verbreitet im öffentlichen Dienst.
- Gleitzeit
- Modell mit frei wählbarem Beginn und Ende innerhalb eines Rahmens. Es verschiebt die Lage der Arbeitszeit, nicht ihre Höchstgrenzen.
- Höchstarbeitszeit
- Acht Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG, verlängerbar auf zehn Stunden, wenn im Ausgleichszeitraum der Durchschnitt von acht Stunden gewahrt bleibt.
- Jahresarbeitszeit
- Modell, das die Arbeitszeit über zwölf Monate statt über die Woche verteilt. Es federt Saisonspitzen ab, verlangt aber eine klare Regel, wann Salden ausgeglichen werden.
- Jugendarbeitsschutz
- Für unter 18-Jährige gilt das JArbSchG: grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, längere Ruhepausen und ein weitgehendes Nachtarbeitsverbot.
- Kernarbeitszeit
- Der Teil der Gleitzeit, in dem Anwesenheit verpflichtend ist. Je breiter sie gefasst wird, desto weniger Gleitzeit bleibt praktisch übrig.
- Mehrarbeit
- Arbeitszeit oberhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Der Begriff stammt aus dem Arbeitszeitrecht und ist deshalb nicht dasselbe wie Überstunden.
- Mutterschutz
- Nach § 5 MuSchG dürfen Schwangere und Stillende zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 28 MuSchG möglich.
- Nachtarbeitnehmer
- Wer regelmäßig in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Erst dieser Status löst die besonderen Rechte des § 6 ArbZG aus.
- Nachtarbeitszuschlag
- Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist für Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag oder bezahlter Freizeitausgleich zu gewähren, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Das Bundesarbeitsgericht setzt regelmäßig 25 Prozent an, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.
- Nachtzeit
- Die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden davon umfasst.
- Rufbereitschaft
- Erreichbarkeit bei frei wählbarem Aufenthaltsort. Nur der tatsächliche Einsatz ist Arbeitszeit – der entscheidende Unterschied zum Bereitschaftsdienst.
- Ruhepause
- Im Voraus feststehende Unterbrechung: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Länger als sechs Stunden darf nicht ohne Pause gearbeitet werden.
- Ruhezeit
- Mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG). In einzelnen Bereichen wie Krankenhäusern und Gastronomie ist eine Verkürzung auf zehn Stunden zulässig, wenn sie ausgeglichen wird.
- Schichtarbeit
- Oberbegriff für versetzte Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigter am selben Arbeitsplatz. Das ArbZG kennt den Begriff nicht ausdrücklich, begrenzt ihn aber über Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit.
- Sonntagsarbeit
- Nach § 9 ArbZG grundsätzlich untersagt, mit umfangreichen Ausnahmen in § 10 etwa für Pflege, Gastronomie, Verkehr und Medien. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
- Teilzeit
- Beschäftigung mit kürzerer regelmäßiger Arbeitszeit als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 2 TzBfG). Teilzeitkräfte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden.
- Vertrauensarbeitszeit
- Verzicht des Arbeitgebers auf die Kontrolle der Lage der Arbeitszeit. Die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, entfällt dadurch nicht.
- Wechselschicht
- Rotierende Variante der Schichtarbeit mit planmäßigem Wechsel der Schichtlage. Beim Wechsel entscheidet die Ruhezeit des § 5 ArbZG darüber, welche Übergänge zulässig sind.
- Werktag
- Montag bis Samstag. Weil § 3 ArbZG auf Werktage abstellt, ergibt sich rechnerisch eine zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, in Spitzen 60 Stunden.
- Überstunden
- Arbeitszeit über die vertraglich vereinbarte Dauer hinaus. Ob sie zu vergüten oder abzufeiern sind, regeln Arbeits- oder Tarifvertrag – das Arbeitszeitgesetz sagt dazu nichts.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?
Nach § 3 ArbZG acht Stunden werktäglich. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
Sind Mehrarbeit und Überstunden dasselbe?
Nein. Mehrarbeit meint arbeitszeitrechtlich die Zeit oberhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind die Zeit oberhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – das kann schon bei einer 30-Stunden-Woche beginnen.
Gilt die Zeiterfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Ja. Vertrauensarbeitszeit betrifft die Lage der Arbeitszeit, nicht die Dokumentation. Nach dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 bleibt die Pflicht bestehen, die Arbeitszeit zu erfassen.
Was unterscheidet Bereitschaftsdienst von Rufbereitschaft?
Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort; die gesamte Zeit ist Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft ist der Ort frei wählbar, und nur der tatsächliche Einsatz zählt.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (Pflicht, Form, 82-Prozent-Wert).
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21.
- Aplano: Preise und Funktionsmatrix, abgerufen Juli 2026.
- Aplano: Zeiterfassung per App, Geofencing und Terminal.
- TimeTac Preise, timr Preise und Timebutler Preise, Anbieterangaben.
Redaktionell geprüft am 18. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.