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Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung: Was ist noch erlaubt?

Kaum ein Thema sorgt seit dem Erfassungsurteil für mehr Verunsicherung: Ist Vertrauensarbeitszeit damit abgeschafft? Kurz gesagt nein – aber sie funktioniert nur noch zusammen mit einer sauberen Erfassung.

Von der Redaktion · 26. Juli 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Vertrauensarbeitszeit als Modell bleibt erlaubt. Sie regelt das Wann der Arbeit – Beschäftigte teilen sich die Zeit eigenverantwortlich ein. Das Ob der Dokumentation ist davon getrennt: Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst werden, auch bei Vertrauensarbeitszeit. Was nicht mehr geht, ist Vertrauensarbeitszeit ganz ohne Aufzeichnung. Eine App, die Beschäftigte selbst bedienen, löst den scheinbaren Widerspruch auf.

Was Vertrauensarbeitszeit eigentlich meint

Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, kein Freibrief gegen Dokumentation. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Kontrolle der Anwesenheit und stellt das Arbeitsergebnis in den Vordergrund. Wann und teils wo gearbeitet wird, entscheiden Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen Vorgaben selbst. Feste Kernzeiten, Stempeluhren im Eingangsbereich oder Anwesenheitslisten passen nicht zu diesem Modell.

Verbreitet ist der Irrtum, Vertrauensarbeitszeit bedeute „keine Erfassung“. Das war nie ganz richtig – schon vorher galten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – und ist seit 2022 eindeutig überholt. Vertrauen bezieht sich auf die Einteilung der Arbeit, nicht auf den Verzicht auf jede Aufzeichnung.

Das BAG-Urteil und seine Folge für die Vertrauensarbeitszeit

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht – hergeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz im Licht der EuGH-Rechtsprechung – verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Pflicht knüpft nicht an ein bestimmtes Arbeitszeitmodell an – sie gilt für alle, also auch für die Vertrauensarbeitszeit.

Vertrauensarbeitszeit: Was bleibt, was sich ändert
AspektVor dem Urteil (Praxis)Seit 13.09.2022
Freie Zeiteinteilungmöglichweiterhin möglich
Feste Anwesenheitskontrollebewusst nicht gewolltweiterhin nicht erforderlich
Erfassung von Beginn, Ende, Daueroft unterlassenverpflichtend
Nachweis der Einhaltung von ArbZG-Grenzenschwierigdurch Erfassung gegeben

Die Kernbotschaft: Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung schließen sich nicht aus. Das Urteil verbietet nicht das Modell, sondern die undokumentierte Variante davon.

Wie beides in der Praxis zusammengeht

Der Schlüssel liegt darin, wer erfasst. Vertrauensarbeitszeit bleibt gewahrt, wenn Beschäftigte ihre Zeit selbst dokumentieren, statt kontrolliert zu werden. Genau das leisten mobile Arbeitszeit-Apps: Start und Ende werden mit einem Tippen festgehalten, Pausen laufen mit, und am Monatsende steht ein prüffähiges Konto – ohne dass jemand die Anwesenheit überwacht.

Damit bleibt der Grundgedanke erhalten: Das Ergebnis zählt, die Einteilung ist frei. Gleichzeitig ist die gesetzliche Pflicht erfüllt und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – Höchstarbeitszeit, Pausen, elf Stunden Ruhezeit – werden nachweisbar eingehalten. Wie diese Grenzen im Detail dokumentiert werden, zeigt der Beitrag Pausen und Ruhezeiten korrekt dokumentieren.

So bleibt Vertrauensarbeitszeit rechtssicher

Erfassung in die Hand der Beschäftigten legen (App statt Stempeluhr), auf feste Anwesenheitskontrolle verzichten, aber Beginn, Ende und Pausen lückenlos festhalten – und Korrekturen nur über einen dokumentierten Freigabeweg zulassen.

Wo die App den Unterschied macht

Auf Papier oder in einer Vertrauenskultur ohne jedes System lässt sich die Erfassungspflicht kaum sauber erfüllen. Eine Arbeitszeit-App wie der Testsieger Aplano verbindet beides: Beschäftigte stempeln selbst per Smartphone, Browser oder Tablet, das Stundenkonto läuft automatisch mit, und Hinweise auf Pausen- oder Ruhezeitkonflikte erscheinen, bevor ein Verstoß entsteht. Die freie Einteilung bleibt, die Dokumentation ist trotzdem vollständig.

Wer die rechtliche Einordnung vertiefen will, findet sie auf der Seite zur Rechtslage; welche Systeme die selbstständige Erfassung gut abbilden, zeigt der Systemvergleich.

Kommt eine neue gesetzliche Regelung?

Der Gesetzgeber arbeitet an einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes, die die Erfassungspflicht ausdrücklich regeln und Modalitäten wie zulässige Erfassungsformen und Übergangsfristen festlegen soll. Diskutiert werden unter anderem längere Umstellungsfristen für kleinere Betriebe. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor, ist zum Stand dieses Beitrags aber noch nicht in Kraft getreten. Maßgeblich bleibt daher die aktuelle Rechtslage nach dem BAG-Beschluss von 2022. An der Grundaussage – Vertrauensarbeitszeit ja, aber mit Erfassung – wird ein neues Gesetz nach heutigem Stand nichts ändern.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Ja. Vertrauensarbeitszeit als Arbeitszeitmodell bleibt zulässig. Sie regelt, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, ohne feste Anwesenheitskontrolle. Nicht mehr zulässig ist Vertrauensarbeitszeit ohne jede Erfassung: Seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 muss die geleistete Arbeitszeit auch hier dokumentiert werden.
Muss bei Vertrauensarbeitszeit die Zeit erfasst werden?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen müssen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell und damit auch bei Vertrauensarbeitszeit.
Widerspricht die Erfassung dem Grundgedanken der Vertrauensarbeitszeit?
Nein. Vertrauensarbeitszeit betrifft das Wann der Arbeit, die Erfassungspflicht das Ob der Dokumentation. Beschäftigte teilen ihre Zeit weiterhin frei ein und erfassen sie selbst – etwa per App. Eine Stechuhr mit fester Anwesenheitskontrolle ist dafür nicht nötig.

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Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  2. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers.
  3. § 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit sowie § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  4. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
  5. Aplano: mobile Zeiterfassung mit Stundenkonto und ArbZG-Hinweisen, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; ein neuer Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft.