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Gleitzeit: Kernzeit, Gleitzeitrahmen und die Regeln

Gleitzeit klingt nach Freiheit, ist aber ein Regelwerk mit klaren Kanten: ein äußerer Rahmen, ein Pflichtfenster, ein Konto und eine Reihe von Grenzen, die das Arbeitszeitgesetz unverändert vorgibt. Wer die Bausteine kennt, vermeidet die typischen Streitfälle.

Von Dr. Katharina Müller · 3. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Gleitzeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Gleitzeitrahmens selbst gewählt werden – etwa zwischen 6 und 20 Uhr. Eine Kernzeit legt fest, wann Anwesenheit trotzdem Pflicht ist. Die Differenz zur vertraglichen Sollarbeitszeit läuft auf ein Gleitzeitkonto. Im Arbeitszeitgesetz kommt Gleitzeit nicht vor: Höchstarbeitszeit, Pausen und die elfstündige Ruhezeit gelten unverändert. Rechtsgrundlage ist der Arbeitsvertrag, meist eine Betriebsvereinbarung – die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

Die vier Bausteine einer Gleitzeitregelung

Gleitzeit ist kein einzelner Begriff, sondern ein Zusammenspiel von vier Elementen. Wer über Gleitzeit streitet, streitet fast immer über eines davon.

Bausteine einer Gleitzeitregelung
BausteinWas er festlegtTypische Ausgestaltung
GleitzeitrahmenDas äußere Fenster, in dem Arbeitszeit überhaupt anerkannt wird6:00 bis 20:00 Uhr; Zeiten außerhalb werden nicht gutgeschrieben
KernzeitDer Zeitraum mit Anwesenheitspflicht9:00 bis 15:00 Uhr, freitags kürzer – oder ersatzlos gestrichen
GleitzeitkontoVerrechnung von Ist- und SollarbeitszeitOber- und Untergrenze, etwa +40 bis −10 Stunden
AusgleichszeitraumBis wann das Konto ausgeglichen sein sollMonat, Quartal oder Kalenderjahr, oft mit Übertragsgrenze

Ein fünfter Begriff taucht zunehmend auf: die Funktionszeit – auch Service- oder Erreichbarkeitszeit genannt. Sie ersetzt die starre Kernzeit durch eine Teampflicht: Nicht jede einzelne Person muss zwischen 9 und 15 Uhr da sein, aber die Abteilung muss in diesem Fenster arbeitsfähig und erreichbar bleiben. Wer die Besetzung untereinander abstimmt, gewinnt Flexibilität, ohne die Erreichbarkeit zu verlieren. Der Preis ist ein höherer Abstimmungsaufwand im Team.

Was das Arbeitszeitgesetz trotzdem vorgibt

Gleitzeit kommt im Arbeitszeitgesetz nicht vor. Das ist kein Versehen, sondern bedeutet: Das Modell regelt die Lage der Arbeitszeit, nicht ihre Grenzen. Diese Grenzen gelten weiter, und zwar unabhängig davon, ob die Person sie selbst gewählt hat.

Höchstarbeitszeit. Nach § 3 ArbZG sind werktäglich acht Stunden zulässig, eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. Ein selbstgewählter Elf-Stunden-Tag ist auch in Gleitzeit unzulässig – das Gesetz kennt keine Einwilligung.

Pausen. § 4 ArbZG verlangt mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. In Gleitzeitmodellen wird die Pause häufig automatisch abgezogen; entscheidend ist aber, dass sie tatsächlich genommen wird und im Voraus feststeht.

Ruhezeit. § 5 ArbZG schreibt elf ununterbrochene Stunden zwischen zwei Arbeitstagen vor. Genau hier liegt die häufigste Gleitzeitfalle: Wer abends um 20 Uhr geht und am nächsten Morgen um 6:30 Uhr wieder anfängt, hat nur zehneinhalb Stunden Ruhezeit – ein Verstoß, der beiden Seiten meist gar nicht auffällt, weil er sich aus zwei völlig freiwilligen Entscheidungen ergibt.

Praxisregel

Ein Gleitzeitrahmen von 6 bis 20 Uhr erlaubt rechnerisch eine Ruhezeitverletzung, ohne dass jemand die Regeln bricht. Wer den Rahmen setzt, sollte deshalb entweder enger fassen (etwa 7 bis 19 Uhr) oder die Ruhezeit im System prüfen lassen. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn die Zeiten selbst gewählt wurden.

Plusstunden sind keine Überstunden

Der meistgeführte Streit in Gleitzeitbetrieben dreht sich um einen Begriffsunterschied. Gleitzeitguthaben entsteht, wenn jemand die Lage seiner Arbeitszeit selbst wählt und dabei über die Sollzeit hinauskommt – das ist der Sinn des Modells und wird durch Freizeit ausgeglichen, nicht zusätzlich bezahlt. Überstunden entstehen, wenn der Arbeitgeber Arbeit über die vereinbarte Dauer hinaus veranlasst.

Die Abgrenzung ist arbeitsrechtlich streng: Das Bundesarbeitsgericht verlangt für einen Überstundenanspruch, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendig gemacht hat (Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21). Allein die Tatsache, dass ein Zeiterfassungssystem Plusstunden ausweist, genügt dafür nicht. Umgekehrt gilt aber auch: Wer dauerhaft nur deshalb ins Plus läuft, weil das Arbeitsvolumen die Sollzeit übersteigt, sammelt keine Gleitzeit, sondern geduldete Mehrarbeit.

Eine brauchbare Gleitzeitvereinbarung schreibt deshalb auf, wie Überstunden angeordnet werden – schriftlich, durch wen, ab welcher Schwelle – und dass alles darunter Gleitzeit ist. Wie sich Plus- und Minusstunden anschließend führen, kappen und abbauen lassen, behandeln die Beiträge zum Arbeitszeitkonto, zu Überstunden und zu Minusstunden.

Was in die Gleitzeitvereinbarung gehört

Rechtsgrundlage der Gleitzeit ist eine Vereinbarung: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Besteht ein Betriebsrat, ist er nicht nur zu beteiligen, sondern hat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Eine einseitig eingeführte Gleitzeitordnung ist in einem Betrieb mit Betriebsrat unwirksam.

Sechs Punkte sollten geregelt sein, weil ihr Fehlen später regelmäßig zu Konflikten führt:

Erstens der Rahmen selbst – Beginn, Ende und ob Arbeit außerhalb überhaupt gutgeschrieben wird. Zweitens Kernzeit oder Funktionszeit, mit einer Regel für Ausnahmen. Drittens die Kontogrenzen nach oben und unten, samt Verfahren beim Erreichen. Viertens der Ausgleichszeitraum und was mit einem Übertrag geschieht – Kappungsklauseln sind heikel, weil Zeitguthaben Entgeltcharakter hat und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten muss. Fünftens das Verfahren für Gleittage: ob ganze freie Tage aus dem Guthaben genommen werden können, wie viele je Monat und mit welchem Vorlauf. Sechstens die Behandlung von Abwesenheiten: An Urlaubs- und Krankheitstagen wird die Sollzeit gutgeschrieben, nicht die individuell geplante Zeit – sonst entstehen Zufallsgewinne und -verluste.

Gleitzeit ohne Erfassung funktioniert nicht

Ein Gleitzeitkonto ist nichts anderes als die fortlaufende Differenz zwischen Ist und Soll. Ohne verlässliche Erfassung gibt es kein Konto, sondern eine Schätzung. Unabhängig davon besteht die Erfassungspflicht ohnehin: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen haben – im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18). Details dazu ordnet unsere Seite zur Rechtslage ein.

Für Gleitzeit heißt das praktisch: Das System muss drei Dinge können. Es muss Beginn und Ende taggenau festhalten statt nur Tagessummen, weil sich Ruhezeit und Höchstarbeitszeit sonst nicht prüfen lassen. Es muss die Sollzeit je Person kennen, inklusive Teilzeitfaktor und Feiertagen, sonst stimmt der Saldo nicht. Und es muss den Saldo sichtbar machen – für die Beschäftigten selbst, nicht nur für die Personalabteilung; ein Konto, das niemand sieht, wird nicht gesteuert.

Systeme wie der Testsieger Aplano erfassen die Zeiten per App, Browser oder Stempeluhr-Station, führen daraus laufend das Stundenkonto und geben Hinweise, wenn Pausen- oder Ruhezeitvorgaben verletzt werden. Beschäftigte sehen ihren eigenen Saldo, was den typischen Monatsend-Abgleich per Tabelle überflüssig macht. Welche Systeme welche Kontenlogik abbilden, zeigt der Systemvergleich; die Begriffe rund um Gleitzeit und Zeitkonto erklärt das Glossar.

Von der Gleitzeit zu unterscheiden ist schließlich die Vertrauensarbeitszeit: Dort verzichtet der Arbeitgeber auf die Steuerung der Lage und auf Kontrolle der Dauer – die Erfassungspflicht entfällt dadurch aber nicht. Warum das kein Widerspruch ist, erklärt der Beitrag zu Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Gleitzeitrahmen und Kernzeit?
Der Gleitzeitrahmen ist das äußere Zeitfenster, in dem überhaupt gearbeitet werden darf – etwa von 6 bis 20 Uhr. Die Kernzeit ist der Ausschnitt daraus, in dem Anwesenheit verpflichtend ist, etwa von 9 bis 15 Uhr. Zwischen Rahmenbeginn und Kernzeitbeginn liegt die Gleitspanne, in der Beginn und Ende frei gewählt werden können. Viele Betriebe verzichten inzwischen auf eine feste Kernzeit und arbeiten stattdessen mit einer Funktionszeit, in der das Team als Ganzes erreichbar sein muss.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch bei Gleitzeit?
Ja, vollständig. Gleitzeit ist im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt und schafft keine Ausnahme davon. Es gelten unverändert die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden mit Verlängerung auf zehn Stunden bei Ausgleich (§ 3 ArbZG), die Ruhepausen von 30 beziehungsweise 45 Minuten (§ 4 ArbZG) und die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG).
Sind Plusstunden aus der Gleitzeit automatisch Überstunden?
Nein. Wer im Gleitzeitrahmen selbst entscheidet, eine Stunde länger zu bleiben, sammelt Gleitzeitguthaben, keine Überstunden. Überstunden setzen voraus, dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder für die Arbeit notwendig gemacht hat – das BAG hat diese Anforderung im Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21) bestätigt. Eine gute Gleitzeitvereinbarung trennt beides ausdrücklich.
Muss bei Gleitzeit die Arbeitszeit erfasst werden?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Gleitzeit ändert daran nichts – im Gegenteil: Ohne Erfassung lässt sich ein Gleitzeitkonto überhaupt nicht führen, weil niemand weiß, wie viele Plus- oder Minusstunden aufgelaufen sind.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – werktägliche Arbeitszeit und Ausgleichszeitraum.
  2. § 4 ArbZG – Ruhepausen; § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  3. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
  4. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems).
  5. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 (Voraussetzungen der Überstundenvergütung).
  6. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO), zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
  7. Aplano: Zeiterfassung und Stundenkonto, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 3. September 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag.