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Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Wann Bereitschaft Arbeitszeit ist
Zwischen „im Dienst“ und „frei“ liegt ein breites Feld: warten, erreichbar sein, notfalls losfahren. Ob diese Zeit als Arbeitszeit zählt, entscheidet nicht das Etikett im Dienstplan, sondern die tatsächliche Einschränkung der freien Zeit.
Drei Begriffe, drei Rechtsfolgen
Das Arbeitszeitgesetz kennt den Begriff „Bereitschaft“ nicht als eigene Kategorie – es kennt nur Arbeitszeit und Ruhezeit. Genau deshalb ist die Einordnung so folgenreich: Was Arbeitszeit ist, zählt auf die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG an und unterbricht die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Die Praxis unterscheidet drei Formen.
| Form | Merkmal | Arbeitszeit nach ArbZG? |
|---|---|---|
| Arbeitsbereitschaft | Wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz – die Arbeit kann jederzeit anfallen | Ja, vollständig |
| Bereitschaftsdienst | Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufzunehmen | Ja, vollständig |
| Rufbereitschaft | Aufenthaltsort frei wählbar, nur Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit geschuldet | Nein – nur die Einsätze; Ausnahme bei erheblicher Einschränkung |
Entscheidend ist nicht, wie der Dienst im Plan heißt, sondern welche Auflagen tatsächlich gelten. Wer „Rufbereitschaft“ anordnet, aber verlangt, dass die Person das Betriebsgelände nicht verlässt, hat Bereitschaftsdienst angeordnet – mit allen Folgen für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.
Warum Bereitschaftsdienst vollständig zählt
Die Antwort kommt aus Luxemburg. Bereits im Urteil SIMAP (C-303/98, 2000) und anschließend in der Entscheidung Jaeger (C-151/02, 2003) hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb leistet, ist in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie – unabhängig davon, wie viel davon tatsächlich mit Arbeit ausgefüllt ist. Die Möglichkeit, zwischen den Einsätzen zu ruhen, ändert daran nichts, weil die Person nicht frei über ihren Aufenthaltsort verfügen kann.
Für die Praxis folgt daraus die eigentliche Schwierigkeit: Ein 24-Stunden-Dienst ist mit der Zehn-Stunden-Grenze des § 3 ArbZG nicht vereinbar. Längere Dienste sind nur zulässig, wenn ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung nach § 7 ArbZG abweichende Regelungen trifft – und auch dann nur unter den dort genannten Ausgleichs- und Gesundheitsschutzbedingungen. Ohne tarifliche Grundlage bleibt es bei den gesetzlichen Grenzen.
Rufbereitschaft: wann sie zur Arbeitszeit wird
Rufbereitschaft ist der Regelfall in Handwerk, IT-Betreuung, Hausmeisterdiensten und Pflege: erreichbar bleiben, im Ernstfall losfahren. Solange der Aufenthaltsort frei wählbar ist und die Zeit im Wesentlichen selbstbestimmt genutzt werden kann, ist diese Zeit Ruhezeit; nur der Anruf und der anschließende Einsatz sind Arbeitszeit.
Der EuGH hat diese Linie am 9. März 2021 in zwei Entscheidungen präzisiert. Im Fall Stadt Offenbach (C-580/19) ging es um einen Feuerwehrbeamten, der während der Bereitschaft binnen 20 Minuten in Einsatzkleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen musste. Parallel entschied der Gerichtshof im Fall Radiotelevizija Slovenija (C-344/19) über einen Techniker in abgelegener Lage. Die Kernaussage beider Urteile: Bereitschaftszeit außerhalb des Betriebs ist dann vollständig Arbeitszeit, wenn die auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.
Die Gesamtwürdigung – worauf es ankommt
Eine feste Minutengrenze gibt es nicht. Zu prüfen sind vielmehr: die Reaktionszeit, die Häufigkeit der zu erwartenden Einsätze, ihre durchschnittliche Dauer, ob Einsatzkleidung oder ein Dienstfahrzeug mitgeführt werden müssen, und wie stark der zulässige Aufenthaltsradius eingeschränkt ist. Je enger diese Vorgaben, desto eher liegt Arbeitszeit vor. Rein organisatorische Erschwernisse – etwa eine abgelegene Wohnlage, die niemand angeordnet hat – zählen dagegen nicht.
Praktische Konsequenz für die Personalplanung: Wer die Reaktionszeit von 60 auf 20 Minuten verkürzt, verändert damit nicht nur eine Serviceanforderung, sondern womöglich die arbeitszeitrechtliche Einordnung des gesamten Dienstes.
Vergütung ist eine getrennte Frage
Ein häufiges Missverständnis: Aus „ist Arbeitszeit“ folgt nicht automatisch „wird wie Vollarbeit bezahlt“. Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass die Vergütung von Bereitschaftszeiten nicht Gegenstand der Arbeitszeitrichtlinie ist, sondern sich nach nationalem Recht, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag richtet. Deshalb sind unterschiedliche Vergütungssätze für Vollarbeit und Bereitschaft zulässig.
Die Untergrenze zieht das Mindestlohnrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 (5 AZR 716/15) entschieden, dass Bereitschaftsdienst mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist. Für Rufbereitschaft ist eine Pauschale für die Bereitschaft selbst üblich, während der tatsächliche Einsatz – einschließlich der Wegezeit – als Arbeitszeit voll zu vergüten ist. Was konkret gilt, steht im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung; ohne Regelung gilt die übliche Vergütung nach § 612 BGB.
Der Einsatz in der Nacht und die Ruhezeit
Der praktisch heikelste Punkt ist die Ruhezeit. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Ein Einsatz während der Rufbereitschaft unterbricht diese Ruhezeit – sie muss danach grundsätzlich neu beginnen. Wer um 2 Uhr für eine Stunde ausrückt, kann am Morgen also nicht regulär im Dienstplan stehen.
Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen enthält § 5 Abs. 3 ArbZG eine Sonderregel: Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sofern sie nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen. Außerhalb dieser Einrichtungen greift die Erleichterung nicht.
Genau deshalb müssen Einsätze aus der Rufbereitschaft minutengenau dokumentiert werden – ohne diese Daten lässt sich weder die Ruhezeit prüfen noch die Vergütung belegen. Die Grundlagen dazu erklärt der Beitrag zu Pausen und Ruhezeiten.
Was die Zeiterfassung abbilden muss
Für Bereitschaftsformen reicht ein einfaches Kommen-und-Gehen nicht aus. Vier Angaben gehören in die Dokumentation:
- Art des Dienstes: Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft – die Rechtsfolgen unterscheiden sich vollständig.
- Zeitraum der Bereitschaft: Beginn und Ende, für die Pauschale und für den Nachweis der Dienstverteilung.
- Jeder einzelne Einsatz: Alarmierungszeitpunkt, Beginn und Ende der Tätigkeit einschließlich Wegezeit.
- Die Ruhezeitprüfung: der Abstand zwischen dem letzten Einsatz und dem nächsten regulären Dienstbeginn.
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Kurz erklärt
Häufige Fragen
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?
Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Muss Rufbereitschaft vergütet werden?
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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 5 ArbZG – Ruhezeit (elf Stunden; Abs. 3 zur Rufbereitschaft in Einrichtungen der Behandlung und Pflege).
- § 3 ArbZG – werktägliche Arbeitszeit · § 7 ArbZG – abweichende Regelungen durch Tarifvertrag.
- EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19 (Stadt Offenbach am Main) und C-344/19 (Radiotelevizija Slovenija) zur Rufbereitschaft.
- EuGH, Urteil vom 03.10.2000 – C-303/98 (SIMAP) und vom 09.09.2003 – C-151/02 (Jaeger) zum Bereitschaftsdienst.
- BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 (Mindestlohn für Bereitschaftsdienst).
- Aplano: Zeiterfassung und Stundenkonto, abgerufen August 2026.
Redaktionell geprüft am 2. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.