Blog · Höchstarbeitszeit

Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?

Die Antwort hat zwei Zahlen und eine Bedingung: acht Stunden sind der Regelfall, zehn die Obergrenze – und die zehn gelten nur, solange der Durchschnitt wieder auf acht zurückfällt. Genau an dieser Bedingung scheitern die meisten Arbeitszeitmodelle in der Praxis.

Von Dr. Katharina Müller · 20. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Auf bis zu zehn Stunden darf sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Werktage sind Montag bis Samstag – daraus folgen 48 Stunden als reguläre und 60 Stunden als kurzfristige Wochenhöchstarbeitszeit. Pausen zählen nicht mit: Nach mehr als sechs Stunden sind 30 Minuten fällig, nach mehr als neun Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG), danach mindestens elf Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Mehr als zehn Stunden sind nur über Tarifvertrag (§ 7 ArbZG), behördliche Bewilligung (§ 15 ArbZG) oder in außergewöhnlichen Fällen (§ 14 ArbZG) zulässig.

Die Regel: acht Stunden werktäglich

§ 3 des Arbeitszeitgesetzes formuliert die Grenze nicht als Wochen-, sondern als Tagesgrenze: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.“ Gemeint ist die reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen. Wer um 8 Uhr anfängt, 45 Minuten Pause macht und zehn Stunden arbeiten soll, ist frühestens um 18:45 Uhr fertig.

Wichtig ist der Bezugspunkt: Das Gesetz kennt keine Fünf-Tage-Woche. Werktage sind Montag bis Samstag, der Samstag ist arbeitszeitrechtlich ein ganz normaler Arbeitstag. Aus sechs Werktagen à acht Stunden ergibt sich die reguläre Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden – dieselbe Zahl, die auch die europäische Arbeitszeitrichtlinie als Durchschnittsgrenze nennt.

Die Ausnahme: zehn Stunden, aber nur mit Ausgleich

Die zweite Zahl steht in § 3 Satz 2. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Zehn-Stunden-Grenze ist damit kein Freibrief, sondern ein Vorschuss: Jede Stunde darüber muss an anderer Stelle wieder eingespart werden.

Der Ausgleich ist keine Formsache. Er scheitert regelmäßig daran, dass Betriebe zwar die Spitzen planen, aber nicht die Täler – und dass niemand fortlaufend mitrechnet, wie der Durchschnitt gerade steht. Ein Zeitkonto, das den Saldo über den gesamten Ausgleichszeitraum sichtbar hält, ist deshalb kein Komfort, sondern die einzige praktikable Form der Einhaltung.

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes im Überblick
BezugsgrößeGrenzeRechtsgrundlage
Arbeitszeit je Werktag, Regelfall8 Stunden§ 3 Satz 1 ArbZG
Arbeitszeit je Werktag, Höchstwert10 Stunden§ 3 Satz 2 ArbZG
Ausgleichszeitraum für den Durchschnitt6 Kalendermonate oder 24 Wochen§ 3 Satz 2 ArbZG
Woche, regulär (6 Werktage à 8 h)48 Stunden§ 3 ArbZG
Woche, kurzfristig (6 Werktage à 10 h)60 Stunden§ 3 ArbZG
Ruhepause bei mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten§ 4 ArbZG
Ruhepause bei mehr als 9 Stunden45 Minuten§ 4 ArbZG
Ruhezeit nach Arbeitsende11 Stunden ununterbrochen§ 5 ArbZG
Nachtarbeitnehmer: Ausgleichszeitraum1 Kalendermonat oder 4 Wochen§ 6 Abs. 2 ArbZG

Rechenbeispiel: Wie viele Zehn-Stunden-Tage passen in den Ausgleich?

Ein 24-Wochen-Zeitraum enthält 144 Werktage. Multipliziert mit acht Stunden ergibt sich ein Budget von 1.152 Stunden. Dieses Budget ist die eigentliche Grenze – nicht die Zahl der langen Tage.

Wer regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeitet, kommt in 24 Wochen auf 120 Arbeitstage. Rechnerisch stehen damit im Schnitt 9,6 Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung. Ein Betrieb mit Fünf-Tage-Woche kann also fast durchgehend im Zehn-Stunden-Bereich planen – aber nur, solange samstags tatsächlich nicht gearbeitet wird. Kommt der Samstag hinzu, kippt die Rechnung sofort: Bei 144 Arbeitstagen bleiben exakt acht Stunden im Schnitt, jede Zehn-Stunden-Schicht muss dann durch einen kürzeren Tag oder einen zusätzlichen freien Tag ausgeglichen werden.

Praxisregel

Nicht die einzelne Schicht prüfen, sondern den Saldo. Wer am Monatsende wissen will, ob die Zehn-Stunden-Tage gedeckt sind, muss den Durchschnitt über den gesamten Ausgleichszeitraum fortschreiben – rückwirkend lässt sich ein gerissenes Budget nicht mehr reparieren.

Wann mehr als zehn Stunden zulässig sind

Über zehn Stunden hinaus geht es nur auf drei Wegen, und alle drei sind eng gefasst.

Erstens § 7 ArbZG: Ein Tarifvertrag oder eine auf ihm beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann längere Schichten zulassen – insbesondere dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Das ist die Grundlage vieler Zwölf-Stunden-Modelle in Krankenhäusern, Pflege, Feuerwehr und im Bewachungsgewerbe. Ohne Tarifbindung greift diese Öffnung nicht; wie Bereitschaft überhaupt zur Arbeitszeit zählt, ordnet der Beitrag zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ein.

Zweitens § 15 ArbZG: Die Aufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen bewilligen, etwa für Schichtbetriebe zur Verkürzung von Ruhezeiten oder für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Das ist ein Antragsverfahren, kein Selbstbedienungsladen.

Drittens § 14 ArbZG: In außergewöhnlichen Fällen – vorübergehende Arbeiten in Notfällen, Verhütung des Verderbs von Rohstoffen, unaufschiebbare Arbeiten – darf von den Grenzen abgewichen werden. Der Ausnahmecharakter ist ernst gemeint: Chronische Unterbesetzung ist kein Notfall.

Engere Grenzen für Nachtarbeit und Jugendliche

Für Nachtarbeitnehmer gilt nach § 6 Abs. 2 ArbZG dieselbe Zehn-Stunden-Obergrenze, aber ein deutlich kürzerer Ausgleichszeitraum: Der Durchschnitt von acht Stunden muss binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen erreicht sein. Wer im Schichtbetrieb plant, muss diese Frist getrennt führen – sechs Monate Ausgleich helfen hier nicht.

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Arbeitszeitgesetz gar nicht, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG), mit engen Ausnahmen. Eine Zehn-Stunden-Schicht ist für Auszubildende unter 18 damit ausgeschlossen.

Was der Referentenentwurf 2026 ändern würde

Seit dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 wird über den Wechsel von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit diskutiert. Vorgesehen ist eine Öffnung in § 7 ArbZG: nur per Tarifvertrag soll statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart werden können – im Durchschnitt 48 Stunden, gerechnet über zwölf Kalendermonate und verbunden mit zusätzlichen tariflichen Gesundheitsschutzregelungen. Ohne Tarifbindung bliebe es beim Acht- beziehungsweise Zehn-Stunden-Tag.

Geltendes Recht ist das nicht. Der Entwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren; ein Kabinettsbeschluss und eine Verkündung stehen aus, und die Anhörung hat massive Kritik von Arbeitgeber- wie Gewerkschaftsseite ausgelöst. Bis zur Verkündung gilt § 3 ArbZG unverändert. Wer heute Arbeitszeitmodelle plant, rechnet weiter mit acht und zehn Stunden – die Einordnung des Entwurfs steht auf der Seite Rechtslage.

Wer die Einhaltung nachweisen muss

Die Grenzen des § 3 ArbZG nützen wenig, wenn niemand belegen kann, ob sie eingehalten wurden. Schon heute schreibt § 16 Abs. 2 ArbZG vor, die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren; hinzu kommt die vom Bundesarbeitsgericht 2022 bestätigte allgemeine Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 ArbZG mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Praktisch heißt das: Die Zehn-Stunden-Grenze und der Sechs-Monats-Durchschnitt müssen laufend sichtbar sein, nicht erst bei der Prüfung. Eine Arbeitszeit-App, die Ist-Zeiten erfasst und den Saldo gegen den Ausgleichszeitraum fortschreibt, macht aus einer Rechtsfrage eine Anzeige. Systeme wie Aplano führen Planzeit, gestempelte Ist-Zeit und Stundenkonto in einem Datensatz zusammen und weisen auf Konflikte mit Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten hin; belegt sind 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen auf Capterra und 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen auf OMR Reviews, Stand Juli 2026. Welche Systeme Zeitkonto und Grenzwertprüfung sauber abbilden, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?
Regelmäßig acht Stunden werktäglich. Nach § 3 ArbZG ist eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Pausen zählen dabei nicht als Arbeitszeit.
Wie viele Stunden darf man in der Woche arbeiten?
Das Arbeitszeitgesetz rechnet in Werktagen, und Werktage sind Montag bis Samstag. Aus acht Stunden an sechs Werktagen ergeben sich 48 Stunden als reguläre Wochenhöchstarbeitszeit; kurzfristig sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum wieder auf 48 Stunden sinkt.
Sind Zwölf-Stunden-Schichten erlaubt?
Nicht auf Grundlage des § 3 ArbZG allein. Über zehn Stunden hinaus geht es nur über eine Öffnung nach § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung, über eine behördliche Bewilligung nach § 15 ArbZG oder in den außergewöhnlichen Fällen des § 14 ArbZG.
Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG unterbrechen die Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Ein Arbeitstag mit zehn Stunden Arbeitszeit dauert deshalb mindestens 10 Stunden und 45 Minuten.
Was droht bei einem Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit?
Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer (acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf zehn Stunden mit Ausgleich).
  2. § 4 ArbZG – Ruhepausen · § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  3. § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit (Ausgleichszeitraum von einem Monat bzw. vier Wochen).
  4. § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen · § 14 ArbZG – Außergewöhnliche Fälle · § 15 ArbZG – Bewilligung, Ermächtigung.
  5. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise · § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften.
  6. § 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit Jugendlicher.
  7. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  8. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 20. August 2026. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 ist kein geltendes Recht. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichen.