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Bildungsurlaub: Anspruch je Bundesland, Antrag und Arbeitszeit (2026)

Bildungsurlaub ist kein Bundesrecht, sondern Sache der Länder – mit unterschiedlichen Namen, Tageszahlen, Fristen und Ausnahmen für kleine Betriebe. Dazu kommt die Frage, wie ein Seminartag im Zeitkonto erscheint. Ein Überblick über alle 16 Länder, mit den Änderungen von 2024 bis 2027.

Von Dr. Katharina Müller · 10. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Bildungsurlaub ist eine bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildung, geregelt in den Landesgesetzen. Stand Oktober 2026 gibt es ihn in 14 von 16 Ländern: meist fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr oder zehn Arbeitstage in zwei Jahren, jeweils bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Bayern hat kein Gesetz, Sachsen führt zum 1. Januar 2027 drei Tage pro Jahr ein. Der Anspruch entsteht in der Regel nach sechs Monaten Beschäftigung (Baden-Württemberg: zwölf), der Antrag muss je nach Land vier bis zwölf Wochen vorher beim Arbeitgeber liegen. Ablehnen darf dieser nur aus den im Gesetz genannten Gründen. Bildungsurlaub wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet; im Zeitkonto ist er eine eigene Abwesenheit, die die Sollzeit gutschreibt – ohne Plus- oder Minusstunden.

Was Bildungsurlaub ist – und warum jedes Land eigene Regeln hat

Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub gibt es nicht. Die Länder regeln die Freistellung selbst, und sie tun es unter verschiedenen Namen: Bildungsurlaub (Hamburg, Hessen, Niedersachsen bis Ende 2026), Bildungszeit (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz), Bildungsfreistellung (Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen), Arbeitnehmerweiterbildung (Nordrhein-Westfalen) oder Weiterbildungsgesetz (Schleswig-Holstein). Gemeint ist überall dasselbe Prinzip: Beschäftigte werden für eine anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder politischen Weiterbildung – in vielen Ländern auch für die Qualifizierung zum Ehrenamt – von der Arbeit freigestellt, und der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter.

Dass Arbeitgeber diese Kosten tragen, ist verfassungsrechtlich geklärt: Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 die Bildungsurlaubsgesetze von Hessen und Nordrhein-Westfalen einschließlich der Lohnfortzahlung im Grundsatz bestätigt (Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 u. a.). Welches Landesgesetz gilt, richtet sich nicht nach dem Wohnort, sondern nach dem Arbeitsverhältnis – die meisten Gesetze stellen auf den Schwerpunkt der Beschäftigung oder die Arbeitsstätte im Land ab. Wer in Bayern wohnt und in Hessen arbeitet, hat also hessischen Bildungsurlaub.

Wichtig ist die Abgrenzung zur betrieblichen Fortbildung. Schickt der Arbeitgeber jemanden zu einer Schulung, ist das eine dienstliche Anordnung: Die Zeit ist Arbeitszeit und wird ganz normal erfasst. Bildungsurlaub dagegen wählt die oder der Beschäftigte selbst aus dem Katalog anerkannter Veranstaltungen. Er ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht – und folgt deshalb anderen Regeln im Zeitkonto, dazu unten mehr.

Bildungsurlaub je Bundesland: die Übersicht

Die Tabelle fasst die geltenden Landesgesetze zusammen, geprüft an den Landesrecht-Portalen und Landesministerien, Stand Oktober 2026. Angegeben sind die Werte für Vollzeit in der Fünf-Tage-Woche; zur Umrechnung bei Teilzeit und Schicht siehe weiter unten. Alle Länder verlangen, dass die Veranstaltung nach dem jeweiligen Gesetz anerkannt ist – ein fehlender Anerkennungsnachweis ist immer ein Ablehnungsgrund.

Bildungsurlaub in den 16 Ländern – Anspruch, Wartezeit, Frist und Ablehnung (Stand Oktober 2026)
LandGesetzAnspruch (Fünf-Tage-Woche)WartezeitFrist gegenüber ArbeitgeberAblehnung und Kleinbetriebe
Baden-WürttembergBildungszeitgesetz (BzG BW)5 Arbeitstage pro Jahr; Azubis 5 Tage in der gesamten Ausbildung (politische Bildung, Ehrenamt)12 Monate9 Wochen, schriftlich oder elektronischDringende betriebliche Belange, genehmigter Urlaub anderer; kein Anspruch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten (Stichtag 1. Januar); Quote: 10 % der Jahres-Bildungszeit verbraucht
Bayernkein Gesetz–––Kein gesetzlicher Anspruch; Freistellung nur über Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag
BerlinBildungszeitgesetz (BiZeitG)5 Arbeitstage pro Jahr, im Vorgriff auf das Folgejahr 10 am Stück6 Monate6 Wochen, schriftlich oder elektronischZwingende betriebliche Belange, vorrangige Ansprüche anderer; bis 20 Beschäftigte: Ablehnung, wenn 10 % der Gesamt-Bildungszeit genommen sind
BrandenburgErwachsenenbildungsgesetz (BbgEBG, §§ 22 ff.)10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren6 Monate6 Wochen, schriftlich oder elektronischZwingende betriebliche Belange, vorrangige Urlaubsansprüche; Quote: Tage erreichen das 2,5-Fache der Berechtigten (bis 20 Berechtigte: 1,5-Fache)
BremenBildungszeitgesetz (BremBZG)10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren6 Monatein der Regel 4 WochenZwingende betriebliche Belange, sozial vorrangige Urlaubswünsche; keine Kleinbetriebsklausel
HamburgBildungsurlaubsgesetz10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren (12 bei mehr als fünf Arbeitstagen pro Woche)6 Monate6 WochenZwingende betriebliche Belange, sozial vorrangige Urlaubswünsche; keine Kleinbetriebsklausel
HessenBildungsurlaubsgesetz (HBUG)5 Arbeitstage pro Jahr, durch Übertragung bis 10; Azubis nicht für berufliche Weiterbildung6 Monate6 WochenDringende betriebliche Erfordernisse; mehr als ein Drittel der Beschäftigten hat im Jahr bereits Bildungsurlaub genommen (beides nicht bei Azubis)
Mecklenburg-VorpommernBildungsfreistellungsgesetz (BfG M-V)10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren; Azubis 5 Tage in der gesamten Ausbildung6 Monate8 WochenWichtige betriebliche Belange, vorrangige Urlaubsansprüche; Quote 2,5-Fache der Beschäftigtenzahl (bis 20 Beschäftigte: 1,5-Fache); Landeserstattung an Arbeitgeber
NiedersachsenBildungsurlaubsgesetz (NBildUG); ab 1.1.2027 Bildungszeitgesetz (NBildZG)5 Arbeitstage pro Jahr, Vorjahresanspruch nachholbar6 Monate4 Wochen (ab 2027: 8 Wochen)Zwingende betriebliche Belange; Quote: 2,5-Fache der Berechtigten am 30. April
Nordrhein-WestfalenArbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)5 Arbeitstage pro Jahr, zwei Jahre zusammenfassbar; Azubis 5 Tage in der Ausbildung (politische Bildung)6 Monate6 Wochen, schriftlichZwingende betriebliche Belange, Urlaubsanträge anderer; kein Anspruch unter 10 Beschäftigten; bis 50 Beschäftigte entfällt er, wenn 10 % freigestellt waren
Rheinland-PfalzLandesbildungszeitgesetz (LBZG, seit 1.3.2026)10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren; Azubis 5 Tage je Ausbildungsjahr (nicht beruflich)6 Monate6 Wochen, schriftlich oder elektronischZwingende betriebliche Belange; Kontingent: Zahl der Berechtigten am 30. April; bis 5 Beschäftigte kein Anspruch (Freistellung soll trotzdem gewährt werden), Pauschalerstattung unter 50 Beschäftigten
SaarlandBildungsfreistellungsgesetz (SBFG)5 Arbeitstage pro Jahr, mit Zustimmung übertragbar (höchstens 10)6 Monate6 WochenZwingende betriebliche Belange, sozial vorrangige Urlaubswünsche; unter 10 Beschäftigten, wenn mehr als ein Drittel den Anspruch genutzt hat
Sachsenkein Gesetz bis 31.12.2026; ab 1.1.2027 Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG)ab 2027: 3 Arbeitstage pro Jahrab 2027: mehr als 6 Monateab 2027: 12 Wochenab 2027: dringende Belange, Quote 25 % der Beschäftigten; Erstattung 115 € pro Tag bis 20 Beschäftigte
Sachsen-AnhaltBildungsfreistellungsgesetz5 Arbeitstage pro Jahr, zwei Jahre zusammenfassbar6 Monatein der Regel 6 Wochen, schriftlichZwingende betriebliche Belange, genehmigter Urlaub anderer; Quote: Zahl der Beschäftigten am 30. April; unter 5 Beschäftigten keine Pflicht
Schleswig-HolsteinWeiterbildungsgesetz (WBG)5 Arbeitstage pro Jahr (6 bei mehr als fünf Arbeitstagen oder Wechselschicht), zwei Jahre zusammenlegbar6 Monate6 WochenBetriebliche Gründe, sozial vorrangige Urlaubswünsche; keine Kleinbetriebsklausel
ThüringenBildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)5 Arbeitstage pro Jahr; Azubis 36 Monate8 Wochen, schriftlichDringende Belange, genehmigter Urlaub anderer; gestaffelte Quoten nach Betriebsgröße; kein Anspruch unter 5 Beschäftigten

Zwei Unterschiede sind in der Praxis besonders folgenreich. Erstens der Bezugszeitraum: In den Fünf-Tage-Ländern verfällt der Anspruch grundsätzlich am Jahresende, sofern das Gesetz keine Übertragung oder Zusammenfassung vorsieht; in den Zehn-Tage-Ländern zählt ein Zweijahreszeitraum, der in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz am 1. Januar eines ungeraden Jahres beginnt, in Brandenburg dagegen mit der ersten Inanspruchnahme. Zweitens die Kleinbetriebsregeln: Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Thüringen und Rheinland-Pfalz schließen sehr kleine Betriebe ganz aus, andere Länder arbeiten mit Quoten, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein kennen keine Ausnahme.

Was sich 2024 bis 2027 geändert hat

Saarland: Seit dem 9. Mai 2024 gibt es fünf volle Tage pro Jahr; die frühere Pflicht, ab dem dritten Tag eigene Freizeit einzubringen, ist entfallen. Brandenburg: Die Bildungsfreistellung steht seit dem 1. Januar 2024 im Erwachsenenbildungsgesetz. Rheinland-Pfalz: Das Landesbildungszeitgesetz hat am 1. März 2026 das Bildungsfreistellungsgesetz von 1993 abgelöst und gilt nun unabhängig von der Betriebsgröße. Niedersachsen: Der Landtag hat das Bildungszeitgesetz beschlossen; es gilt ab dem 1. Januar 2027 – dann mit acht Wochen Antragsfrist, eintägigen und Online-Formaten und der Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 20 Tage anzusparen. Bis dahin gilt das bisherige Bildungsurlaubsgesetz. Sachsen: Das Qualifizierungszeitgesetz vom 4. Februar 2026 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft; 2026 besteht dort noch kein gesetzlicher Anspruch. Schleswig-Holstein: Seit Januar 2026 kommt eine zusätzliche Freistellung für Reservistinnen und Reservisten hinzu, der normale Bildungsurlaub ist unverändert. Reformdebatten in anderen Ländern ändern nichts am geltenden Recht, solange kein Gesetz verkündet ist.

Der Antrag: Fristen, Form und Nachweise

Der Ablauf ist überall ähnlich. Beschäftigte suchen eine anerkannte Veranstaltung aus, die Träger veröffentlichen die Anerkennung meist direkt im Kursprogramm. Dann geht der Antrag – rechtlich oft nur eine Mitteilung – an den Arbeitgeber, und zwar vor Ablauf der Landesfrist: vier Wochen in Bremen und Niedersachsen (dort ab 2027 acht), sechs Wochen in den meisten Ländern, acht Wochen in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen, neun Wochen in Baden-Württemberg und ab 2027 zwölf Wochen in Sachsen. Beizufügen sind der Anerkennungsnachweis und das Programm mit Zeitplan. Die Schriftform ist nicht überall vorgeschrieben, aber ein Antrag per E-Mail oder über das Abwesenheitsmodul der Zeiterfassung ist schon wegen des Nachweises der Frist sinnvoll.

Auf der Arbeitgeberseite laufen ebenfalls Fristen. In mehreren Ländern gilt die Freistellung als genehmigt, wenn nicht rechtzeitig schriftlich und begründet abgelehnt wird: in Berlin nach zwei Wochen, in Nordrhein-Westfalen nach drei Wochen, in Baden-Württemberg und Thüringen nach vier Wochen. Andere Länder schreiben nur vor, dass die Ablehnung unverzüglich und mit Gründen zu erfolgen hat. Nach der Veranstaltung weisen Beschäftigte die Teilnahme mit der Bescheinigung des Trägers nach; in Baden-Württemberg hängt die Entgeltfortzahlung davon ab, dass dieser Nachweis binnen acht Wochen vorliegt.

Wer die Freistellung zwar beantragt, aber keine Antwort abwartet oder nach einer Ablehnung trotzdem fehlt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Ausnahme regelt Nordrhein-Westfalen: Lehnt der Arbeitgeber aus anderen als den gesetzlich erlaubten Gründen ab, können Beschäftigte binnen einer Woche schriftlich mitteilen, dass sie dennoch teilnehmen (§ 5 Abs. 4 AWbG). Ansonsten gilt: Streit über die Freistellung gehört vor das Arbeitsgericht, in Baden-Württemberg zuvor vor die Schiedsstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Wann der Arbeitgeber ablehnen darf

Die Ablehnungsgründe sind in jedem Landesgesetz abschließend aufgezählt. Vier Gruppen lassen sich unterscheiden:

Betriebliche Gründe. Meist müssen „zwingende“ betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, in Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen „dringende“, in Mecklenburg-Vorpommern „wichtige“. Gemeint sind konkrete Engpässe im beantragten Zeitraum – etwa eine Inventur, eine Saisonspitze oder eine Besetzung, die sich nicht anders sicherstellen lässt. Die Ablehnung betrifft dann nur den Zeitpunkt, nicht den Anspruch: In Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen wird der abgelehnte Anspruch ins Folgejahr übertragen.

Urlaubswünsche anderer. Kollidiert der Bildungsurlaub mit bereits genehmigtem oder sozial vorrangigem Urlaub von Kolleginnen und Kollegen, darf der Arbeitgeber den Termin ablehnen.

Quoten. Mehrere Länder begrenzen die Gesamtbelastung des Betriebs: in Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern auf das 2,5-Fache der Beschäftigtenzahl an Bildungstagen pro Jahr, in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt auf die Beschäftigtenzahl, in Hessen auf ein Drittel der Belegschaft, in Sachsen ab 2027 auf 25 Prozent.

Kleinbetriebe. Keinen Anspruch gibt es in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten, in Thüringen unter fünf, in Rheinland-Pfalz bei höchstens fünf; Sachsen-Anhalt befreit Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten. Berlin und das Saarland erlauben kleineren Betrieben die Ablehnung, sobald eine Quote erreicht ist. Als Ausgleich erstatten einige Länder Arbeitgebern einen Teil des Entgelts – Mecklenburg-Vorpommern pauschal 110 Euro pro Tag für politische und Ehrenamts-Weiterbildung und 55 Euro für berufliche, Rheinland-Pfalz für Betriebe unter 50 Beschäftigten, Sachsen ab 2027 115 Euro pro Tag für Betriebe bis 20 Beschäftigte.

Ein nachträglicher Rückzieher ist nur ausnahmsweise erlaubt: Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern lassen den Widerruf einer bereits erteilten Freistellung in dringenden, unvorhersehbaren Fällen zu, der Arbeitgeber trägt dann aber die Stornokosten.

Entgeltfortzahlung: was während des Bildungsurlaubs gezahlt wird

Bildungsurlaub ist bezahlte Freistellung. Für die Höhe verweisen mehrere Gesetze ausdrücklich auf die Regeln für den Erholungsurlaub – Brandenburg und ab 2027 Sachsen auf §§ 9, 11 und 12 BUrlG, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf das Urlaubsentgelt. Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen, ohne zusätzlich für Überstunden gezahlte Beträge. Wer regelmäßig Nacht- oder Sonntagszuschläge verdient, behält diese damit im Durchschnitt; eine einmalige Überstundenspitze im Vormonat erhöht das Entgelt nicht.

Hat der Arbeitgeber die Freistellung einmal erteilt, kann er die Lohnzahlung nicht nachträglich verweigern (BAG, 11.05.1993 – 9 AZR 231/89). Zweifelt er, ob eine Veranstaltung die gesetzlichen Ziele erfüllt, darf er nicht „unter Vorbehalt“ freistellen und später das Entgelt kürzen oder den Tag auf den Urlaub anrechnen; die Arbeitsgerichte prüfen die Inhalte selbst (BAG, 09.02.1993 – 9 AZR 648/90). Die Kursgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten zahlen Beschäftigte dagegen selbst, sofern nicht Arbeitgeber, Tarifvertrag oder ein Förderprogramm einspringen.

Verhältnis zu Urlaub, Krankheit und Überstunden

Kein Abzug vom Jahresurlaub. Bildungsurlaub steht neben dem Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bremen (§ 5 Abs. 2 BremBZG) und Schleswig-Holstein (§ 9 Abs. 2 WBG) verbieten die Anrechnung ausdrücklich. Anrechenbar sind nach den meisten Landesgesetzen nur andere bezahlte Bildungsfreistellungen – etwa tarifliche Fortbildungstage –, wenn sie dieselben Ziele erfüllen und die Anrechnung vorgesehen ist. Wer Bildungsurlaub nicht nimmt, bekommt dafür in der Regel auch keine Abgeltung in Geld.

Krankheit. Erkranken Beschäftigte während der Veranstaltung, werden die Tage mit ärztlichem Attest in fast allen Ländern nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet – das Prinzip entspricht § 9 BUrlG. Für die Krankheitstage gilt dann die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Überstunden und Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass für eine anerkannte Veranstaltung zuerst Zeitguthaben abgebaut wird – der Anspruch besteht unabhängig vom Kontostand. Umgekehrt ist die Seminarzeit keine Arbeitszeit: Dauert ein Kurstag acht Stunden, die geplante Schicht aber nur sechs, entstehen keine Plusstunden. Wie Mehrarbeit sonst entsteht und abgebaut wird, beschreibt der Beitrag Überstunden erfassen und abbauen.

Bildungsurlaub in Zeiterfassung und Arbeitszeitkonto buchen

Für die Zeiterfassung ist ein Bildungstag eine Abwesenheit mit Entgeltfortzahlung – technisch also eher mit einem Urlaubstag vergleichbar als mit einem Arbeitstag. Daraus ergeben sich drei Regeln.

Eigene Abwesenheitsart. Bildungsurlaub sollte weder als „Urlaub“ (er verbraucht keinen Urlaubstag) noch als „Dienstreise“ oder „Schulung“ (er ist keine Arbeitszeit) gebucht werden, sondern als eigene Art mit eigenem Zähler. Der Zähler muss zum Landesrecht passen: ein Kalenderjahr in Hessen oder Nordrhein-Westfalen, ein Zweijahreszeitraum in Bremen oder Hamburg, in Brandenburg ab dem ersten Bildungstag.

Sollzeit gutschreiben. An einem Bildungstag wird die Sollarbeitszeit des Tages gutgeschrieben, sodass der Saldo im Arbeitszeitkonto unverändert bleibt. Ist der Tag im Schichtplan bereits mit einer Schicht belegt, gilt deren Dauer; sonst die durchschnittliche tägliche Sollzeit. Wer 0 Stunden erfasst, ohne die Sollzeit zu neutralisieren, erzeugt Minusstunden, die rechtlich nicht entstehen dürfen.

Nachweise und Quoten. Für Arbeitgeber in Ländern mit Quote lohnt ein betriebsweiter Zähler der genehmigten Bildungstage, damit eine Ablehnung wegen erreichten Kontingents belegbar ist. Antrag, Anerkennungsnachweis und Teilnahmebescheinigung gehören zur Abwesenheit, nicht in die Personalakte auf Papier.

Bildungsurlaub im Arbeitszeitkonto: typische Fälle
SituationBuchung
Ganzer Bildungstag an einem ArbeitstagAbwesenheit „Bildungsurlaub“, Sollzeit des Tages wird gutgeschrieben, Saldo bleibt unverändert
Seminar dauert länger als die geplante SchichtKeine Plusstunden – gutgeschrieben wird nur die Sollzeit
Seminartag fällt auf freien Tag oder FreischichtKeine Buchung, kein Bildungstag verbraucht, kein Ausgleich
Erkrankung während des Seminars mit AttestUmbuchen auf „krank“; der Bildungstag bleibt in fast allen Ländern erhalten
Beschäftigte nimmt Gleitzeit oder Urlaub für einen KursNormale Gleitzeit- oder Urlaubsbuchung; der Bildungsurlaubs-Zähler bleibt unberührt
Arbeitgeber schickt zur SchulungKeine Bildungsfreistellung, sondern Arbeitszeit mit Ist-Zeit-Erfassung

Systeme wie der Testsieger Aplano führen Abwesenheiten, Urlaubskonten und Stundenkonten nebeneinander, und Beschäftigte stellen Abwesenheitsanträge über die Mitarbeiter-App – so liegen Antrag, Genehmigung und Buchung an einer Stelle. Welche Systeme Abwesenheiten wie abbilden, zeigt der Systemvergleich.

Teilzeit und Schichtarbeit: den Anspruch richtig umrechnen

Alle Landesgesetze zählen Arbeitstage, nicht Stunden. Der Anspruch für die Fünf-Tage-Woche wird deshalb im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet: Anspruch × regelmäßige Arbeitstage pro Woche ÷ 5. Eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden an fünf Tagen hat denselben Anspruch wie eine Vollzeitkraft; wer 20 Stunden an drei Tagen arbeitet, hat in einem Fünf-Tage-Land drei Bildungstage im Jahr. Berlin, Brandenburg und Bremen runden Bruchteile ausdrücklich auf.

Umrechnung des Bildungsurlaubs nach Arbeitstagen pro Woche
Arbeitstage pro WocheLänder mit 5 Tagen pro JahrLänder mit 10 Tagen in 2 Jahren
55 Tage10 Tage
44 Tage8 Tage
33 Tage6 Tage
2,5 (Durchschnitt)2,5 Tage, je nach Land aufgerundet5 Tage
66 Tage, wo das Gesetz eine Erhöhung vorsieht12 Tage, wo das Gesetz eine Erhöhung vorsieht

Nicht jedes Land erhöht den Anspruch bei mehr als fünf Arbeitstagen. Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Berlin und Rheinland-Pfalz rechnen in beide Richtungen um, Hamburg nennt zwölf Tage in zwei Jahren, Schleswig-Holstein sechs Tage bei mehr als fünf Arbeitstagen oder Wechselschicht. Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland sehen nur eine Verringerung vor.

Bei Schichtarbeit mit wechselnden Wochen zählt der Durchschnitt der Arbeitstage über den Schichtzyklus – Thüringen schreibt das ausdrücklich vor. Für die Freistellung selbst gilt der konkrete Plan: Freigestellt wird nur von bestehender Arbeitspflicht. Liegt ein Seminartag auf einem freien Tag oder einer Freischicht, wird dafür weder ein Bildungstag verbraucht noch ein Ausgleich geschuldet (BAG, 21.09.1999 – 9 AZR 765/98). Wie Arbeits- und Reisezeiten außerhalb des Betriebs zu bewerten sind, behandelt der Beitrag zur Dienstreise als Arbeitszeit.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viele Tage Bildungsurlaub stehen mir zu?
Das hängt vom Bundesland ab, in dem das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt hat. In den meisten Ländern sind es fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche; Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz rechnen mit zehn Arbeitstagen in zwei Jahren. Wer regelmäßig an weniger Tagen arbeitet, hat anteilig weniger Tage, in mehreren Ländern erhöht sich der Anspruch bei einer Sechs-Tage-Woche. Bayern hat kein Gesetz; Sachsen erst ab dem 1. Januar 2027 mit drei Tagen pro Jahr (Stand Oktober 2026).
Wird Bildungsurlaub bezahlt?
Ja. Alle Landesgesetze sehen eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vor; mehrere Länder verweisen für die Höhe auf die Regeln zum Urlaubsentgelt, also auf den Durchschnittsverdienst nach § 11 BUrlG. Die Kosten für Kurs, Anreise und Unterkunft trägt dagegen in der Regel die oder der Beschäftigte selbst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber 1987 für verfassungsgemäß erklärt (1 BvR 563/85).
Wird Bildungsurlaub vom Jahresurlaub abgezogen?
Nein. Bildungsurlaub ist ein eigener Freistellungsanspruch neben dem Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bremen und Schleswig-Holstein verbieten die Anrechnung ausdrücklich. Angerechnet werden können nach den meisten Landesgesetzen nur andere bezahlte Bildungsfreistellungen, etwa aus Tarifvertrag, wenn sie dieselben Ziele erfüllen.
Wann darf der Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?
Nur aus den Gründen des jeweiligen Landesgesetzes: wenn zwingende oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen, wenn vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter kollidieren, wenn die Veranstaltung nicht anerkannt oder die Antragsfrist versäumt ist – oder wenn eine Kleinbetriebs- oder Quotenregel greift, etwa in Nordrhein-Westfalen bei weniger als zehn Beschäftigten. Die Ablehnung muss meist schriftlich und begründet erfolgen; in mehreren Ländern gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Arbeitgeber die Frist verstreichen lässt.
Wie wird Bildungsurlaub bei Teilzeit berechnet?
Gezählt werden Arbeitstage, nicht Stunden. Der Anspruch für die Fünf-Tage-Woche wird mit der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche multipliziert und durch fünf geteilt: Wer an drei Tagen arbeitet, hat in einem Fünf-Tage-Land drei Bildungstage im Jahr. Wer verkürzt, aber an fünf Tagen arbeitet, behält den vollen Anspruch. Berlin, Brandenburg und Bremen runden Bruchteile auf.
Bekomme ich Überstunden gutgeschrieben, wenn das Seminar länger dauert als meine Schicht?
Nein. Bildungsurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, keine Arbeitszeit. Im Zeitkonto wird die Sollzeit des Tages gutgeschrieben, unabhängig davon, wie lange der Kurs dauert. Umgekehrt entsteht auch kein Ausgleichsanspruch, wenn ein Seminartag auf einen freien Tag oder eine Freischicht fällt (BAG, 21.09.1999 – 9 AZR 765/98).

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Kultusministerkonferenz: Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub/Bildungszeit in Deutschland – Übersicht über die Regelungen in den Ländern, Stand Oktober 2025.
  2. Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2025.
  3. Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 05.07.2021.
  4. Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz (BbgEBG), §§ 22–33.
  5. Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG).
  6. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz.
  7. Land Hessen: Häufige Fragen zum Bildungsurlaub (HBUG), abgerufen Oktober 2026.
  8. Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellung (BfG M-V), abgerufen Oktober 2026.
  9. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur: Bildungszeit (NBildZG ab 01.01.2027), abgerufen Oktober 2026.
  10. Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW: Arbeitnehmerweiterbildung (AWbG), abgerufen Oktober 2026.
  11. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz: Bildungszeit nach dem LBZG, abgerufen Oktober 2026.
  12. Arbeitskammer des Saarlandes: Bildungsfreistellung nach dem SBFG, abgerufen Oktober 2026.
  13. Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) vom 04.02.2026, SächsGVBl. 2026 Nr. 3 S. 58, in Kraft ab 01.01.2027.
  14. Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 04.03.1998.
  15. Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025.
  16. Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG).
  17. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 u. a. (BVerfGE 77, 308).
  18. Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 09.02.1993 – 9 AZR 648/90, vom 11.05.1993 – 9 AZR 231/89 und vom 21.09.1999 – 9 AZR 765/98 (Schichtarbeit, Freistellung nur von bestehender Arbeitspflicht); BAG, 21.07.2015 – 9 AZR 418/14.
  19. § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt.
  20. Aplano: Zeiterfassung und Abwesenheiten, abgerufen Oktober 2026.

Redaktionell geprüft am 10. Oktober 2026. Die Landesangaben geben den Stand Oktober 2026 wieder; Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Landesgesetz am Ort der Beschäftigung, Tarif- und Arbeitsvertrag.