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Kinderkrankentage 2026: Anspruch, Kinderkrankengeld und Arbeitszeit

Ein krankes Kind bringt drei Regelwerke gleichzeitig ins Spiel: das Sozialrecht mit dem Kinderkrankengeld, das Arbeitsrecht mit der Frage nach Freistellung und Lohn – und das Zeitkonto, in dem der Tag irgendwie verbucht werden muss. Für 2026 gelten erhöhte Tageszahlen, aber mit Ablaufdatum.

Von Dr. Katharina Müller · 16. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: 2026 haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf 15 Kinderkrankentage je Kind (Alleinerziehende 30), höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage im Jahr, für Kinder unter zwölf Jahren und gegen ärztliches Attest (§ 45 Abs. 2a SGB V). Die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld von 90 Prozent des Nettos, 2026 gedeckelt auf 135,63 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber muss unbezahlt freistellen (§ 45 Abs. 3 SGB V) und darf dafür weder Überstundenabbau noch Urlaub verlangen. Zahlt er nach § 616 BGB das Gehalt weiter, ruht das Kinderkrankengeld für diese Tage. Im Zeitkonto ist der Tag eine eigene Abwesenheitsart – keine Minusstunde.

Wie viele Kinderkrankentage gelten 2026?

Der gesetzliche Grundanspruch aus § 45 Abs. 2 SGB V lautet: zehn Arbeitstage je Kind und Elternteil, 20 für Alleinerziehende, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Tage im Kalenderjahr. Seit der Pandemie wurden diese Werte Jahr für Jahr befristet angehoben. Für 2026 ist das erneut geschehen – mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das der Bundestag am 6. November 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt hat und das am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Die Werte stehen in § 45 Abs. 2a SGB V und gelten nur für das Kalenderjahr 2026.

Kinderkrankentage im Vergleich: Grundanspruch und Sonderregel 2026
KonstellationGrundanspruch (§ 45 Abs. 2)Kalenderjahr 2026 (§ 45 Abs. 2a)
Je Kind und Elternteil10 Arbeitstage15 Arbeitstage
Je Kind, alleinerziehend20 Arbeitstage30 Arbeitstage
Obergrenze je Elternteil bei mehreren Kindern25 Arbeitstage35 Arbeitstage
Obergrenze alleinerziehend bei mehreren Kindern50 Arbeitstage70 Arbeitstage

Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage. Wer in einer Drei-Tage-Woche arbeitet, verbraucht für ein Kind, das von Montag bis Freitag krank ist, nur die Tage, an denen tatsächlich Arbeit ausgefallen wäre. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die Verlängerung kein Signal für eine dauerhafte Anhebung ist; ob 2027 wieder die Grundwerte gelten, wird sich erst im Laufe des Jahres entscheiden.

Wer hat Anspruch – und unter welchen Voraussetzungen?

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus folgen die vier Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V:

Erstens muss der Elternteil selbst gesetzlich versichert sein und einen Anspruch auf Krankengeld haben – also in der Regel als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit Entgelt. Zweitens muss auch das Kind gesetzlich versichert sein, meist über die Familienversicherung. Drittens muss das Kind jünger als zwölf Jahre sein; für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze. Viertens darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können – und ein ärztliches Zeugnis muss bestätigen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist.

Das Attest ist das Formular „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" (Muster 21). Es wird vom ersten Tag an benötigt; eine Karenz, wie sie für die eigene Arbeitsunfähigkeit gilt, kennt § 45 SGB V nicht. Seit Dezember 2023 kann die Praxis die Bescheinigung nach telefonischer Rücksprache ausstellen, wenn das Kind dort bekannt ist und es medizinisch vertretbar erscheint – für höchstens fünf Kalendertage; der Vordruck kommt dann per Post.

Privat versichert, Beamtin, Homeoffice

Privat versicherte Eltern erhalten kein Kinderkrankengeld, es sei denn, der Tarif sieht es ausdrücklich vor; der Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gilt nach § 45 Abs. 5 SGB V trotzdem. Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter § 45 SGB V, für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen von Bund und Ländern. Wer im Homeoffice arbeiten könnte, verliert den Anspruch nicht automatisch – entscheidend ist, dass die Betreuung die Arbeitsleistung tatsächlich verhindert.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Krankenkasse zahlt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen gezahlt – Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus –, steigt der Satz auf 100 Prozent des Nettos. Beides ist nach oben begrenzt: Das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Diese Grenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat, der Höchstbetrag damit bei 135,63 Euro pro Tag.

Vom Kinderkrankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, die zur Hälfte der Versicherte trägt; Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an. Wer deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, spürt den Deckel: Bei einem Nettoentgelt von 4.500 Euro im Monat wären 90 Prozent rund 135 Euro pro Kalendertag – hier greift die Obergrenze bereits.

Der Ablauf ist zweigeteilt. Die Eltern reichen das Attest bei ihrer Krankenkasse ein, der Antrag ist auf dem unteren Teil des Vordrucks. Der Arbeitgeber übermittelt der Kasse elektronisch eine Entgeltbescheinigung über das ausgefallene Arbeitsentgelt; daraus berechnet die Kasse den individuellen Betrag und zahlt ihn direkt an die Versicherte aus. Eine eigene Aufzeichnung der ausgefallenen Tage hilft, die Bescheinigung des Arbeitgebers zu prüfen.

Freistellung, Lohnfortzahlung und § 616 BGB

Sozialrecht und Arbeitsrecht greifen hier ineinander. § 45 Abs. 3 SGB V gibt Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die Dauer des Kinderkrankengeldes – und dieser Anspruch kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Arbeitgeber muss also freistellen; er darf die Freistellung nicht davon abhängig machen, dass zuvor Überstunden abgebaut, Gleitzeitguthaben verbraucht oder Urlaubstage eingesetzt werden.

Ob das Gehalt weiterläuft, entscheidet § 616 BGB: Wer ohne eigenes Verschulden für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" an der Arbeit gehindert ist, behält den Vergütungsanspruch. Die Erkrankung eines kleinen Kindes ist der klassische Anwendungsfall. In der Praxis wird die Grenze bei wenigen Tagen gezogen – häufig genannt werden bis zu fünf Arbeitstage im Jahr. Für diese Tage zahlt der Arbeitgeber, und das Kinderkrankengeld ruht, weil ein Entgeltanspruch vorgeht.

Der Haken: § 616 BGB ist abdingbar. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen ihn ganz aus oder begrenzen ihn auf bestimmte Anlässe. Dann bleibt vom ersten Tag an nur das Kinderkrankengeld – und die Lücke von zehn Prozent des Nettos, die sich bei 15 Tagen im Jahr spürbar summiert. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt, bevor der erste Kinderkranktag ansteht. Welche weiteren Anlässe unter die bezahlte Freistellung fallen, behandelt der Beitrag zum Arztbesuch während der Arbeitszeit.

Wie landet ein Kinderkranktag im Zeitkonto?

Für die Zeiterfassung ist ein Kinderkranktag ein Tag, an dem die Sollarbeitszeit entfällt – genau wie bei eigener Krankheit oder Urlaub. Drei Regeln folgen daraus.

Keine Minusstunden. Ein Minus im Zeitkonto setzt voraus, dass der Ausfall in die Sphäre der Beschäftigten fällt und eine Vereinbarung ihn trägt. Ein gesetzlich garantierter Freistellungsanspruch erfüllt keine der beiden Bedingungen. Wer an einem Kinderkranktag 0 Stunden erfasst, muss die Sollzeit für diesen Tag auf null setzen – sonst entsteht ein Rechenfehler, der später als Minusstunde eingefordert wird.

Eigene Abwesenheitsart. Der Tag gehört nicht in die Kategorie „krank", weil Entgeltfortzahlung und Kasse anders abrechnen, und nicht in „Urlaub", weil er keinen Urlaubstag verbraucht. Sinnvoll ist eine eigene Abwesenheitsart „Kind krank", in der die verbrauchten Tage je Kind und Elternteil mitgezählt werden – bei 15 Tagen je Kind und einer Obergrenze von 35 verliert man ohne Zähler schnell den Überblick.

Teiltage sauber trennen. Wer morgens noch zwei Stunden arbeitet und dann abgeholt wird, hat einen Arbeitstag mit zwei Iststunden und einer anschließenden Freistellung. Die Krankenkasse rechnet allerdings tageweise; ob ein halber Tag als ganzer Kinderkranktag zählt, sollte mit der Kasse geklärt werden. Für das Konto gilt: erfasste Zeit bleibt erfasste Zeit, der Rest ist Abwesenheit.

Systeme wie der Testsieger Aplano führen Abwesenheiten und Urlaubskonten getrennt vom Stundenkonto und lassen Abwesenheitsarten frei anlegen; der Antrag läuft über die App, und die Sollzeit des Tages wird automatisch neutralisiert. Wie andere Systeme mit Abwesenheiten umgehen, zeigt der Systemvergleich; die Grundlagen des Kontos erklärt der Beitrag zum Arbeitszeitkonto.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
Im Kalenderjahr 2026 stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil je Kind 15 Arbeitstage zu, Alleinerziehenden 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern sind insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil möglich, für Alleinerziehende 70. Das regelt § 45 Abs. 2a SGB V. Ohne diese Sonderregel gelten die Grundwerte aus § 45 Abs. 2 SGB V: 10 Tage je Kind, 20 für Alleinerziehende, höchstens 25 beziehungsweise 50 Tage im Jahr. Ob die erhöhten Werte 2027 fortgelten, ist noch nicht entschieden.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld 2026?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; wurden in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt, sind es 100 Prozent. Nach oben ist es auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – 2026 sind das 135,63 Euro pro Tag. Von diesem Betrag gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, die zur Hälfte der Versicherte trägt.
Muss der Arbeitgeber freistellen, und muss er das Gehalt weiterzahlen?
Freistellen muss er: § 45 Abs. 3 SGB V gibt einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Ob das Gehalt weiterläuft, hängt von § 616 BGB ab. Ist die Vorschrift im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen, besteht für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit – in der Praxis meist wenige Tage – ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung; für diese Tage ruht das Kinderkrankengeld. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass erst Überstunden oder Urlaub genommen werden?
Nein. Der Freistellungsanspruch aus § 45 Abs. 3 SGB V ist nicht davon abhängig, dass zuvor Zeitguthaben abgebaut oder Urlaub eingesetzt wird. Ein Kinderkranktag ist auch kein Minusstundentag: Die Sollarbeitszeit entfällt für diesen Tag, das Zeitkonto bleibt unverändert. Wer freiwillig einen Gleittag oder Urlaub nimmt, verbraucht dafür allerdings keinen Kinderkranktag.
Können Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen werden?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. In der Praxis akzeptieren die Krankenkassen eine Übertragung, wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber des Elternteils, der zusätzliche Tage nehmen möchte, zustimmt. Beide Krankenkassen müssen informiert werden.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; Abs. 2a mit den Werten für das Kalenderjahr 2026, Abs. 3 Freistellungsanspruch, Abs. 5 Freistellung nicht versicherter Beschäftigter.
  2. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Bundestag 6. November 2025, Bundesrat 19. Dezember 2025, verkündet am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt.
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld, abgerufen September 2026.
  4. § 616 BGB – vorübergehende Verhinderung.
  5. Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung 2026: 5.812,50 Euro monatlich (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026); Höchstbetrag Kinderkrankengeld 135,63 Euro kalendertäglich.
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss: Regelung zur telefonischen Feststellung der Erkrankung eines Kindes (Kinder-Richtlinie/AU-Richtlinie), seit 18. Dezember 2023.
  7. Aplano: Zeiterfassung und Abwesenheiten, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 16. September 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die Auskunft der zuständigen Krankenkasse.