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Schwerbehinderung und Arbeitszeit: Mehrarbeit, Zusatzurlaub, Teilzeit

Für schwerbehinderte Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz wie für alle anderen – aber das SGB IX legt mehrere Rechte darüber, die direkt in Dienstplan und Zeitkonto wirken. Welche das sind, wo die Acht-Stunden-Grenze tatsächlich verläuft und was davon für Gleichgestellte gilt.

Von Dr. Katharina Müller · 2. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Schwerbehinderte Menschen werden nach § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Mehrarbeit ist dabei jede Arbeitszeit über acht Stunden je Werktag nach § 3 Satz 1 ArbZG – nicht jede Stunde über die vertragliche Arbeitszeit (BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 448/20). Bereitschaftsdienst zählt mit, bei Rufbereitschaft nur die Einsätze. Zusätzlich gibt es nach § 208 SGB IX fünf bezahlte Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, nach § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX einen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitszeit und auf Teilzeit, wenn die Behinderung sie notwendig macht. Gleichgestellte (GdB 30 oder 40) haben dieselben Rechte – mit Ausnahme des Zusatzurlaubs.

Wer die Rechte hat: schwerbehindert und gleichgestellt

Schwerbehindert ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX, bei wem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist. Die Feststellung trifft auf Antrag die zuständige Landesbehörde, meist das Versorgungsamt (§ 152 SGB IX). Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden, wenn sie ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit; sie wirkt ab dem Tag des Antragseingangs (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Für die Arbeitszeit ist der Unterschied zwischen beiden Gruppen klein, aber wichtig: Nach § 151 Abs. 3 SGB IX gelten für Gleichgestellte alle besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen – mit Ausnahme von § 208, also des Zusatzurlaubs, und des Kapitels 13 zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr.

Arbeitszeitrechte nach SGB IX im Überblick
RechtRechtsgrundlageSchwerbehindert (GdB ab 50)Gleichgestellt (GdB 30/40)
Freistellung von Mehrarbeit über acht Stunden je Werktag§ 207 SGB IXJa, auf VerlangenJa, auf Verlangen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (Fünf-Tage-Woche)§ 208 SGB IXJaNein (§ 151 Abs. 3)
Behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsorganisation und Arbeitszeit§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IXJa, soweit zumutbarJa, soweit zumutbar
Teilzeit, wenn behinderungsbedingt notwendig§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IXJa, soweit zumutbarJa, soweit zumutbar
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung§ 178 SGB IXJaJa

Mehrarbeit nach § 207 SGB IX: die Acht-Stunden-Grenze

Der Gesetzestext ist ein einziger Satz: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was „Mehrarbeit“ ist, steht nicht darin – das hat das Bundesarbeitsgericht über die Jahre ausgefüllt. Die Linie ist seit 2002 stabil: Mehrarbeit ist jede Arbeitszeit, die über die gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgeht, also über acht Stunden je Werktag. Kürzere tarifliche oder vertragliche Arbeitszeiten spielen keine Rolle (BAG, 03.12.2002 – 9 AZR 462/01). Das BAG hat das 2021 bestätigt und klargestellt, dass das Arbeitszeitgesetz dabei von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht (BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 448/20, Rn. 24).

Daraus folgt eine Unterscheidung, die im Betrieb oft verwechselt wird: Überstunden sind Stunden über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit, Mehrarbeit im Sinne des SGB IX sind Stunden über die gesetzliche Grenze. Eine Vollzeitkraft mit 38,5-Stunden-Woche macht an einem Tag mit acht Stunden schon Überstunden, aber noch keine Mehrarbeit. Wie Überstunden selbst erfasst und abgebaut werden, behandelt der Beitrag Überstunden erfassen und abbauen.

Überstunde oder Mehrarbeit? Typische Konstellationen
SituationÜberstunde laut Vertrag?Mehrarbeit nach § 207 SGB IX?
Vollzeit, 40 Stunden an fünf Tagen; am Dienstag werden 9,5 Stunden gearbeitetJa, 1,5 StundenJa, 1,5 Stunden über acht
Teilzeit mit sechs Stunden täglich; an einem Tag werden 7,5 Stunden gearbeitetJa, 1,5 StundenNein, die Acht-Stunden-Grenze ist nicht erreicht
Tarifliche 38,5-Stunden-Woche, zusätzlicher Samstag mit sechs StundenJa, sechs StundenNein, solange an keinem Werktag mehr als acht Stunden anfallen
Acht Stunden Regeldienst und anschließend vier Stunden BereitschaftsdienstJe nach VertragJa, vier Stunden – Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Acht Stunden Dienst, danach Rufbereitschaft ohne EinsatzNeinNein, Rufbereitschaft ist grundsätzlich keine Arbeitszeit
Wie zuvor, aber mit einem Einsatz von einer Stunde am selben TagJe nach VertragJa, die Einsatzstunde liegt über acht Stunden

Verlangen genügt – ein Formular braucht es nicht

Die Freistellung wirkt nicht automatisch. Die oder der Beschäftigte muss sie verlangen; eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Das Verlangen kann sich auf einen einzelnen Einsatz beziehen oder generell gelten. Wer freiwillig länger arbeiten möchte, darf das im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes weiterhin – § 207 SGB IX ist ein Abwehrrecht, kein Beschäftigungsverbot. Für die Planung empfiehlt sich, ein generelles Verlangen schriftlich festzuhalten, damit Dienstplan und Zeiterfassung danach ausgerichtet werden können.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Für Betriebe mit Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit – Pflege, Kliniken, Technik, Sicherheit – ist die Einordnung der Bereitschaftsformen entscheidend. Bereitschaftsdienst ist seit 2004 auch nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit. Das BAG hat daraus gefolgert, dass er bei der Prüfung der Acht-Stunden-Grenze voll mitzählt; eine Vertragsregelung, die schwerbehinderte Beschäftigte zu Bereitschaftsdiensten über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus verpflichtet, hält dem Freistellungsanspruch nicht stand (BAG, 21.11.2006 – 9 AZR 176/06).

Bei der Rufbereitschaft ist es differenzierter. Sie ist grundsätzlich keine Arbeitszeit; Arbeitszeit sind nur die tatsächlichen Inanspruchnahmen, und diese zählen voll. Eine pauschale Freistellung von jeder Rufbereitschaft lässt sich auf § 207 SGB IX deshalb nicht stützen (BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 448/20). Anders liegt es, wenn die Rufbereitschaft wegen sehr kurzer Reaktionszeiten oder häufiger Einsätze die Freizeit so stark einschränkt, dass sie insgesamt als Arbeitszeit zu werten ist – dann zählt sie wie Bereitschaftsdienst. Und eine Rufbereitschaft an einem siebten Arbeitstag der Woche kann Mehrarbeit sein, weil das Gesetz von sechs Werktagen ausgeht. Die allgemeine Abgrenzung beider Dienstformen erklärt der Beitrag Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Zahl ist an die Fünf-Tage-Woche gekoppelt: Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, erhöht oder verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Sehen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung mehr vor, bleibt es dabei.

Zusatzurlaub nach Verteilung der Arbeitszeit (volles Kalenderjahr)
Arbeitstage pro WocheGesetzlicher Zusatzurlaub
66 Arbeitstage
55 Arbeitstage
44 Arbeitstage
33 Arbeitstage
22 Arbeitstage

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, gibt es nach § 208 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Ein Beispiel: Die Schwerbehinderung besteht bei einer Fünf-Tage-Woche ab dem 1. April. Neun volle Monate ergeben 9/12 von fünf Tagen, also 3,75 Tage – aufgerundet vier Tage Zusatzurlaub. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, richtet sich die Übertragbarkeit ins Folgejahr nach den Urlaubsregeln, die im Arbeitsverhältnis ohnehin gelten (§ 208 Abs. 3 SGB IX).

Für das Zeitkonto heißt das: Der Zusatzurlaub ist Urlaub, keine Arbeitszeitreduzierung. Er wird als bezahlte Abwesenheit gebucht und neutralisiert die Sollzeit des Tages, genau wie der Erholungsurlaub, dem er hinzugerechnet wird. Gleichgestellte erhalten ihn nicht – ein häufiger Fehler in Urlaubskonten, die pauschal an das Merkmal „Schwerbehinderung oder Gleichstellung“ anknüpfen.

Behinderungsgerechte Arbeitszeit und Teilzeit

Die beiden weiteren arbeitszeitbezogenen Ansprüche stehen in § 164 SGB IX. Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 haben schwerbehinderte Beschäftigte einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung unter anderem der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Das kann eine andere Lage der Arbeitszeit bedeuten, zusätzliche Pausen, einen späteren Arbeitsbeginn wegen morgendlicher Therapie oder einen Einsatz nur in bestimmten Schichten. Nach Absatz 5 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Beide Ansprüche haben dieselbe Grenze: Sie bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. Anders als der allgemeine Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz setzt der Anspruch aus § 164 Abs. 5 keine Mindestgröße des Betriebs und keine Wartezeit voraus. Er verlangt aber, dass die Notwendigkeit behinderungsbedingt ist – in der Praxis meist durch eine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Vergütung sinkt bei Teilzeit entsprechend der kürzeren Arbeitszeit; einen Lohnausgleich sieht das SGB IX nicht vor.

Nachtschicht und Schichtsystem

Ein generelles Verbot der Nachtarbeit für schwerbehinderte Menschen gibt es nicht, ebenso keinen pauschalen Anspruch auf Befreiung. Erfordert die Behinderung im Einzelfall eine Beschäftigung nur in Tagschichten, kann sich der Anspruch aber aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX ergeben – vorausgesetzt, die Umstellung ist dem Betrieb zumutbar. Unabhängig davon gilt für alle Nachtarbeitnehmer § 6 Abs. 4 ArbZG: Gefährdet die weitere Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Gesundheit, ist auf Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Die Rolle der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wacht nach § 178 Abs. 1 SGB IX darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften eingehalten werden – ausdrücklich auch die Pflichten aus § 164. Der Arbeitgeber muss sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören (§ 178 Abs. 2). Unterbleibt die Beteiligung, ist die Durchführung der Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen.

Für die Arbeitszeit bedeutet das: Ein neues Schichtmodell, eine Änderung der Bereitschaftsdienstplanung oder die Ablehnung eines Teilzeitwunschs nach § 164 Abs. 5 sind typische Anlässe, die SBV einzubinden. Besteht zusätzlich ein Betriebsrat, bleibt dessen Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unberührt; die SBV hat das Recht, an seinen Sitzungen beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4).

Dokumentation in der Zeiterfassung: so viel wie nötig, so wenig wie möglich

Damit Dienstplan und Zeitkonto die Rechte abbilden können, muss die Planung einige Merkmale kennen. Gleichzeitig ist die Schwerbehinderteneigenschaft ein Gesundheitsdatum und gehört zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Verarbeitet werden darf sie, soweit das zur Erfüllung arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO). Diagnosen gehören nicht dazu.

Was ins Zeiterfassungs- und Planungssystem gehört – und was nicht
MerkmalZweckEmpfehlung
Freistellung von Mehrarbeit verlangt (ja/nein)Planung warnt bei Diensten über acht Stunden je WerktagAls neutrales Planungsmerkmal hinterlegen, ohne Bezug auf die Ursache
Anspruch auf Zusatzurlaub (Tage, Zeitraum)Korrektes UrlaubskontoAls eigene Urlaubsart oder Kontingent führen; nur für Schwerbehinderte, nicht für Gleichgestellte
Vereinbarte Arbeitszeitanpassung nach § 164Schichtzuordnung, SollzeitNur die organisatorische Vorgabe hinterlegen (z. B. „keine Nachtdienste“), nicht die Begründung
GdB, Bescheid, GleichstellungsbescheidNachweis gegenüber dem ArbeitgeberIn der Personalakte mit beschränktem Zugriff, nicht im Dienstplan
Diagnosen, BefundeFür die Arbeitszeitplanung nicht erforderlichNicht erfassen

Wichtig für Planerinnen und Planer: Im Dienstplan, den das ganze Team sieht, hat ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung nichts verloren. Es genügt, wenn das System beim Zuweisen eines langen Dienstes eine Warnung zeigt. Ob ein Arbeitgeber überhaupt nach der Schwerbehinderung fragen darf, ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten geklärt: Die Frage ist dann zulässig, etwa zur Vorbereitung von Kündigungen (BAG, 16.02.2012 – 6 AZR 553/10). Eine Pflicht, die Schwerbehinderung von sich aus mitzuteilen, besteht nicht – ohne Kenntnis kann der Arbeitgeber die Rechte aber auch nicht von sich aus berücksichtigen.

Für die Acht-Stunden-Grenze ist eine minutengenaue Erfassung die Voraussetzung. Wie die tägliche Höchstarbeitszeit allgemein funktioniert, zeigt der Beitrag Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?; Pausen, die die Arbeitszeit unterbrechen, behandelt Pausen und Ruhezeiten korrekt dokumentieren. Systeme wie der Testsieger Aplano führen Stundenkonten, Abwesenheiten und Urlaubskonten getrennt, erfassen die Arbeitszeit per App, Browser oder Stempeluhr-Station und weisen bei der Planung auf Konflikte mit den gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten hin. Welche Lösung welchen Erfassungsweg abdeckt, zeigt der Systemvergleich; die rechtlichen Grundlagen der Erfassungspflicht stehen unter Rechtslage.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Müssen schwerbehinderte Menschen Überstunden machen?
Überstunden bis zur Grenze von acht Stunden je Werktag schon, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sie vorsehen. Darüber hinaus können sie nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht – unabhängig von der vertraglichen Wochenarbeitszeit.
Was gilt als Mehrarbeit bei Schwerbehinderung?
Maßgeblich ist die gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG: acht Stunden je Werktag, auf Basis einer Sechs-Tage-Woche. Was darüber hinausgeht, ist Mehrarbeit im Sinne von § 207 SGB IX. Kürzere vertragliche oder tarifliche Arbeitszeiten verschieben diese Grenze nicht (BAG, 03.12.2002 – 9 AZR 462/01; BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 448/20).
Zählt Bereitschaftsdienst als Mehrarbeit?
Ja, soweit er zusammen mit der übrigen Arbeitszeit acht Stunden am Werktag überschreitet. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (BAG, 21.11.2006 – 9 AZR 176/06). Bei Rufbereitschaft zählen dagegen grundsätzlich nur die tatsächlichen Einsätze; eine pauschale Freistellung von jeder Rufbereitschaft gibt § 207 SGB IX nicht her (BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 448/20).
Wie viel Zusatzurlaub bekommen schwerbehinderte Menschen?
Fünf bezahlte Arbeitstage im Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche erhöht oder verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend, bei vier Arbeitstagen sind es also vier Tage. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet.
Haben Gleichgestellte Anspruch auf Zusatzurlaub?
Nein. Nach § 151 Abs. 3 SGB IX gelten für gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme von § 208 (Zusatzurlaub) und Kapitel 13. Die Freistellung von Mehrarbeit nach § 207 und die Ansprüche aus § 164 SGB IX stehen Gleichgestellten dagegen zu.
Gibt es einen Anspruch auf Teilzeit wegen Schwerbehinderung?
Ja, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX). Anders als beim Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es keine Mindestbetriebsgröße und keine Wartezeit. Der Anspruch entfällt nur, wenn er für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen.
Dürfen schwerbehinderte Menschen nachts arbeiten?
Ja. Ein generelles Verbot der Nachtarbeit oder ein pauschaler Anspruch auf Befreiung besteht nicht. Erfordert die Behinderung im Einzelfall eine Beschäftigung nur in Tagschichten, kann sich ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit ergeben. Für alle Nachtarbeitnehmer gilt zusätzlich § 6 Abs. 4 ArbZG, wenn Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung die Gesundheit gefährdet.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 2 SGB IX – Begriff der Schwerbehinderung (GdB ab 50) und Gleichstellung (GdB 30/40).
  2. § 151 SGB IX – Geltungsbereich; Abs. 3 nimmt § 208 für Gleichgestellte aus.
  3. § 164 SGB IX – behinderungsgerechte Arbeitszeit (Abs. 4 Nr. 4) und Teilzeitanspruch (Abs. 5).
  4. § 178 SGB IX – Aufgaben und Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung.
  5. § 207 SGB IX – Freistellung von Mehrarbeit.
  6. § 208 SGB IX – Zusatzurlaub.
  7. § 3 ArbZG und § 6 ArbZG – werktägliche Arbeitszeit und Nachtarbeit.
  8. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9 – Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
  9. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01 (Mehrarbeit ist Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich; tarifliche Arbeitszeit unerheblich).
  10. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06 (Bereitschaftsdienst zählt bei der Mehrarbeit mit).
  11. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021 – 9 AZR 448/20 (kein genereller Anspruch auf Freistellung von Rufbereitschaft; Sechs-Tage-Woche als Maßstab).
  12. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 (Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis).
  13. BIH – Fachlexikon der Integrationsämter: Mehrarbeit, abgerufen Oktober 2026.
  14. Aplano: Zeiterfassung, Abwesenheiten und Stundenkonten, abgerufen Oktober 2026.

Redaktionell geprüft am 2. Oktober 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- oder Inklusionsvereinbarung.